Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 5 - Bewertung der Auswirkungen des Aufschubs auf die Liquidität

Artikel 5

Bewertung der Auswirkungen des Aufschubs auf die Liquidität

(1)   Die Abwicklungsbehörde nimmt eine Bewertung der Auswirkungen vor, die die Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge auf die Liquiditätslage des Instituts hätte. Diese Bewertung beinhaltet eine Analyse der Auswirkungen, die die Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge auf die Fähigkeit des Instituts hätte, die in Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte und in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 präzisierte Liquiditätsdeckungsanforderung einzuhalten.

(2)   Zum Zwecke der in Absatz 1 genannten Analyse ergänzt die Abwicklungsbehörde die Berechnung der Netto-Liquiditätsabflüsse gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 um einen Liquiditätsabfluss in Höhe von 100 % des Betrags, der zu dem Zeitpunkt zu zahlen wäre, an dem die Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge fällig ist.

(3)   Die Abwicklungsbehörde nimmt zudem eine Bewertung der Auswirkungen vor, die ein solcher Abfluss gemäß Absatz 2 auf die in Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten besonderen Liquiditätsanforderungen hätte.

(4)   Die in Absatz 1 genannte Analyse bezieht sich mindestens auf den Zeitraum bis zum nächsten Einreichungstermin für die Meldung über die Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.