Artikel 4
Bewertung der Auswirkungen des Aufschubs auf die Solvenz
(1) Die Abwicklungsbehörde nimmt eine Bewertung der Auswirkungen vor, die die Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge auf die Position des Instituts in aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln hätte. Diese Bewertung beinhaltet eine Analyse der Auswirkungen, die die Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge auf die Einhaltung der in Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Mindesteigenmittelanforderungen durch das Institut hätte.
(2) Zum Zwecke dieser Bewertung wird ein Betrag in Höhe der nachträglich erhobenen Beiträge von den Eigenmitteln des Instituts abgezogen.
(3) Die in Absatz 1 genannte Analyse bezieht sich mindestens auf den Zeitraum bis zum nächsten Einreichungstermin für die Meldung über die Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (5).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).