Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

Aufschubzeitraum“ einen Zeitraum von maximal sechs Monaten;

2.

Funktion“ eine Kombination aus Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäften, die durch das Institut oder eine Gruppe an Dritte erbracht werden, unabhängig von der internen Organisation des Instituts;

3.

Geschäftsbereich“ eine Kombination aus Tätigkeiten, Verfahren oder Geschäften, die durch das Institut oder die Gruppe für Dritte entwickelt werden, um damit die Ziele der Organisation zu erreichen.