Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Aufschubzeitraum“ einen Zeitraum von maximal sechs Monaten; |
2. |
„Funktion“ eine Kombination aus Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäften, die durch das Institut oder eine Gruppe an Dritte erbracht werden, unabhängig von der internen Organisation des Instituts; |
3. |
„Geschäftsbereich“ eine Kombination aus Tätigkeiten, Verfahren oder Geschäften, die durch das Institut oder die Gruppe für Dritte entwickelt werden, um damit die Ziele der Organisation zu erreichen. |