Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Kontinuität zur Festlegung
a) |
der Umstände und Bedingungen, unter denen die Entrichtung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge gemäß Artikel 104 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU teilweise oder vollständig aufgeschoben werden kann; |
b) |
der Kriterien für die Bestimmung der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 35 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte; |
c) |
der Kriterien für die Bestimmung der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Geschäftsbereiche und damit verbundenen Dienste. |
Diese Vorschriften sind von den gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU von einem Mitgliedstaat benannten Abwicklungsbehörden anzuwenden.