Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1 - Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Kontinuität zur Festlegung

a)

der Umstände und Bedingungen, unter denen die Entrichtung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge gemäß Artikel 104 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU teilweise oder vollständig aufgeschoben werden kann;

b)

der Kriterien für die Bestimmung der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 35 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte;

c)

der Kriterien für die Bestimmung der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Geschäftsbereiche und damit verbundenen Dienste.

Diese Vorschriften sind von den gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU von einem Mitgliedstaat benannten Abwicklungsbehörden anzuwenden.