DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1125/2014 DER KOMMISSION
vom 19. September 2014
zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie für Kreditvermittler
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/17/EU müssen Kreditvermittler eine für die Gebiete, in denen sie ihre Dienste anbieten, geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige, die Haftung bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende Garantie abschließen. |
(2) |
Während die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie für Kreditvermittler im Hypothekenbereich auf EU-Ebene eine neue Vorschrift ist, besteht diese Anforderung auf nationaler Ebene in bestimmten Mitgliedstaaten. Die Länder, die über Erfahrungen mit Berufshaftpflicht-Anforderungen verfügen, weisen auch die höchsten Anteile vermittelter Hypothekenkredite in der Union und eine seit Jahren erhebliche Marktdurchdringung der Kreditvermittler auf und verfolgen somit auch einen konkreteren Ansatz bei der Regulierung dieses Bereichs. Daher sollten die Vorschriften der Union über den Mindestbetrag der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie auf den Erfahrungen dieser Länder beruhen, wenn es gilt, den geeignetsten Ansatz zur Berechnung dieses Betrags festzulegen. |
(3) |
Dieser Ansatz würde sich für die gesamte Union einschließlich der Länder mit kleineren Märkten für Hypothekenkredite eignen. Dies liegt daran, dass Forderungen gegen Kreditvermittler nicht mit der Höhe der zugrunde liegenden Hypothekenkredite korrelieren, die innerhalb der Union sehr unterschiedlich ausfallen kann, sondern sich auf die Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten, bei der die sich ergebenden Schäden deutlich weniger variieren, stützen. |
(4) |
In Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/17/EU wird eine regelmäßige Überprüfung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie vorgeschrieben. Folglich könnten in Zukunft andere Optionen oder Methoden für die Bestimmung des Ausmaßes dieser Pflichten für Kreditvermittler geeigneter sein, vor allem wenn weitere historische Daten und mehr aufsichtliche Erfahrungen in Bezug auf das Funktionieren der Berufshaftpflichtversicherung vorliegen. |
(5) |
Zur eindeutigen Festlegung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie sowie zur Gewährleistung eines einheitlicheren Ansatzes in der gesamten Union wäre es angebracht, die Anwendung dieses Mindestbetrags pro Schadensfall und pro Jahr zu spezifizieren. In der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird ein Mindestbetrag der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie vorgeschrieben, der pro Jahr und pro Schadensfall festzulegen ist. Daher sind die meisten Vermittler, die Versicherungen vermitteln, und ihre Versicherer mit diesem Konzept vertraut, weshalb es angebracht ist, ein ähnliches System für Kreditvermittler einzurichten. Außerdem verfolgt die Mehrzahl der Mitgliedstaaten, deren nationale Rechtsvorschriften eine Berufshaftpflichtversicherung für Kreditvermittler vorschreiben, einen derartigen Ansatz. Daher sollten Regeln für die Berufshaftpflichtversicherung von Kreditvermittlern ebenfalls eine solche Unterscheidung nach Jahr und nach Schadensfall vorsehen. |
(6) |
Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe für technische Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurden. |
(7) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu den Entwürfen für technische Regulierungsstandards, auf die sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34.
(2) Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).