Aktualisiert 23/01/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 1125/2014

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. September 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO