Aktualisiert 23/01/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1 - Delegierte Verordnung 1125/2014

Artikel 1

Die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie, die von Kreditvermittlern gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/17/EU abzuschließen ist, beträgt:

a)

460 000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall;

b)

insgesamt 750 000 EUR pro Kalenderjahr für alle Schadensfälle.