Aktualisiert 09/08/2026
Tritt in Kraft am 12/08/2026

Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/849 DER KOMMISSION

vom 16. April 2026

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung, was unter einem gleichwertigen Rechtsmechanismus zu verstehen ist, der sicherstellt, dass eine im Bau befindliche Immobilie innerhalb eines vertretbaren Zeitraums fertiggestellt wird

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 124 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um sicherzustellen, dass die in Artikel 124 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte im Bau befindliche Immobilie innerhalb eines vertretbaren Zeitraums fertiggestellt wird, sollte der in Artikel 124 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii Nummer 2 jener Verordnung genannte Rechtsmechanismus einen Sicherungsgeber vorsehen, der imstande ist, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums zu handeln, und über eine ausreichende Kreditwürdigkeit verfügt.

(2)

In der Union zugelassene Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen unterliegen strengen Aufsichtsanforderungen. Sie sind daher am besten in der Lage, als Sicherungsgeber zu fungieren.

(3)

Um sicherzustellen, dass der in Artikel 124 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Rechtsmechanismus den in jenem Artikel angeführten Regelungen gleichwertig ist, sollte er in dem für den Bau der Wohnimmobilie geltenden nationalen Recht vorgesehen sein.

(4)

Wenn die Absicherung von dem Unternehmen gestellt wird, das dieselbe Absicherung in Anspruch nimmt, würde sich das Risiko nicht verringern, da das betreffende Unternehmen durch die Garantie abgesichert und gleichzeitig dafür haften würde. Wenn das kreditgebende Institut und der Sicherungsgeber derselben Gruppe angehören, sollte die Behandlung deshalb nicht auf konsolidierter Ebene gelten. Stattdessen sollte sich die Anerkennung von Risikominderungsvorteilen, die sich aus der Fertigstellungsgarantie ergeben, insbesondere die Behandlung der Immobilie als fertiggestellt, auf die Berechnung der Eigenmittelanforderungen auf Einzelinstitutsebene beschränken.

(5)

Da es die Koordinierung der Fertigstellung der gesamten Immobilie behindern kann, wenn mehrere Sicherungsgeber nebeneinander bestehen, muss entweder verlangt werden, dass die Fertigstellungsgarantien für alle Wohneinheiten der im Bau befindlichen Wohnimmobilie von demselben Unternehmen gestellt werden, oder dass mehrere Sicherungsgeber gesamtschuldnerisch eine einzige Garantie stellen.

(6)

Damit die Wirksamkeit der Fertigstellungsgarantie erhalten bleibt und der Sicherungsgeber weiterhin für die rechtzeitige Fertigstellung der Wohnimmobilie eintritt, sollte es dem Sicherungsgeber nicht gestattet sein, die tatsächlichen Kosten der Absicherung zu erhöhen, die Dauer der Absicherung einseitig zu verkürzen oder die Absicherung aufzuheben oder sich anderweitig von seinen Verpflichtungen zu entbinden, außer in Fällen, die mit unvorhersehbaren und unvermeidbaren und durch eine andere Versicherung oder Garantie abgedeckten Ereignissen zusammenhängen.

(7)

Eine Fertigstellungsgarantie kann in eine Rückzahlungsgarantie umgewandelt werden, was zur Folge haben kann, dass der Schuldner vom Sicherungsgeber einen finanziellen Ausgleich erhält. Damit der Schuldner über diese Ausgleichszahlung nicht frei verfügen kann, sollte er verpflichtet werden, diese an das kreditgebende Institut zu übertragen, um das durch die unfertige Immobilie besicherte Darlehen zurückzuzahlen.

(8)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt hat.

(9)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).