Artikel 1
Bestimmung des Risikopositionswerts der Derivatpositionen eines OGA in Fällen, in denen die zugrunde liegenden Risikopositionen nicht bekannt sind, für die Zwecke von Artikel 132a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(1) Bei der Anwendung des mandatsbasierten Ansatzes gemäß Artikel 132a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwenden die Institute in Fällen, in denen das OGA-Mandat nicht ausschließt, dass die der Derivatposition eines OGA zugrunde liegende Risikoposition eine bilanzielle oder außerbilanzielle Risikoposition darstellt, der Risikopositionswert oder — im Falle außerbilanzieller Risikopositionen — der nach Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbare Prozentsatz aber nicht bekannt ist, für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge den vollen Nominalbetrag der Derivatposition als Risikopositionswert.
(2) Für die Bestimmung des Risikopositionswerts gemäß Absatz 1 verwenden die Institute in Fällen, in denen der Nominalbetrag der Derivatpositionen nicht bekannt ist, als Risikopositionswert eine konservative Schätzung, die sich auf den laut Mandat des OGA maximal zulässigen Nominalbetrag der Derivate stützt.