DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1043 DER KOMMISSION
vom 24. Juni 2021
zur Verlängerung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangsbestimmungen zu den Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 497 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um Störungen an den internationalen Finanzmärkten zu vermeiden und um zu verhindern, dass in der Union niedergelassene Institute dadurch benachteiligt werden, dass sie in der Zeit bis zur Anerkennung bestehender zentraler Gegenparteien (CCPs) aus Drittstaaten höhere Eigenkapitalanforderungen erfüllen müssen, wurde in Artikel 497 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem Institute Risikopositionen gegenüber solchen Drittstaaten-CCPs als Risikopositionen gegenüber qualifizierten CCPs betrachten können. |
(2) |
Für Drittstaaten-CCPs, die ihren Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vor dem 27. Juni 2019 gestellt haben und insbesondere solche, die noch von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) anerkannt werden müssen, läuft der Übergangszeitraum am 28. Juni 2021 ab. |
(3) |
Für einige der Länder, in denen diese Drittstaaten-CCPs niedergelassen sind, hat die Kommission noch keinen Beschluss gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen. Solche Beschlüsse sind Voraussetzung für die Anerkennung von Drittstaaten-CCPs durch die ESMA. Da diese Beschlüsse nicht bis zum 28. Juni 2021 erlassen werden, kann die ESMA die Anerkennungsverfahren für Drittstaaten-CCPs, die auf ihre Anerkennung warten, nicht bis zu diesem Datum abschließen. |
(4) |
Wird der Übergangszeitraum nicht verlängert, müssen in der Union niedergelassene Institute oder ihre außerhalb der Union niedergelassenen Tochterunternehmen, die Risikopositionen gegenüber diesen Drittstaaten-CCPs halten, ihre Eigenmittel für diese Risikopositionen erheblich aufstocken. Dies könnte dazu führen, dass sich diese Institute als direkte Teilnehmer dieser CCPs zurückziehen oder dass zumindest vorübergehend die Erbringung von Clearingdiensten für Kunden dieser Institute eingestellt wird, was schwerwiegende Störungen auf den Märkten, auf denen diese CCPs tätig sind, verursachen könnte. Daher ist es notwendig, die Übergangsbestimmung in Artikel 497 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um zwölf Monate bis zum 28. Juni 2022 zu verlängern. |
(5) |
Die Verlängerung der Übergangsbestimmung würde der Kommission genügend Zeit lassen, ihre Gleichwertigkeitsbewertungen gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 abzuschließen und vorbehaltlich der Erfüllung der einschlägigen Bedingungen Gleichwertigkeitsbeschlüsse zu erlassen. Außerdem würde der ESMA Zeit gelassen, die betreffenden Drittstaaten-CCPs anzuerkennen. Sollte die Kommission keinen positiven Gleichwertigkeitsbeschluss erlassen, würde eine Verlängerung den Instituten genügend Zeit lassen, um sich auf das Ende des in Artikel 497 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Übergangszeitraums vorzubereiten. |
(6) |
Diese Verordnung sollte ab dem ersten Tag nach Ablauf des derzeitigen Übergangszeitraums gelten. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Bankenausschusses im Einklang — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).