Artikel 1
(1) Für die Zwecke von Artikel 382 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betrachten die Institute Gegenparteien als in einem Drittland niedergelassene nichtfinanzielle Gegenparteien, wenn diese die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
a) |
sie sind in einem Drittland niedergelassen; |
b) |
sie würden als nichtfinanzielle Gegenparteien im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gelten, wenn sie in der Union niedergelassen wären. |
(2) Die Institute prüfen wie folgt, ob es sich bei einer Gegenpartei um eine in einem Drittland niedergelassene nichtfinanzielle Gegenpartei handelt:
a) |
zu Beginn eines Geschäfts mit einer neuen Gegenpartei; |
b) |
für bestehende Gegenparteien jährlich; |
c) |
immer wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass eine Gegenpartei nicht mehr als in einem Drittland niedergelassene nichtfinanzielle Gegenpartei gelten kann. |
(3) Die Institute begründen, weshalb ein Unternehmen als in einem Drittland niedergelassene nichtfinanzielle Gegenpartei gelten kann.