Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 1

Artikel 1

(1)   Die Nachschuss-Risikoperioden (margin periods of risk, „MPOR“) eines Netting-Satzes, die Institute für die Zwecke von Artikel 304 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugrunde legen können, werden gemäß den Absätzen 2 und 3 bestimmt.

(2)   Umfasst der betreffende Netting-Satz Geschäfte, die über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gecleart werden, entsprechen die MPOR, die Institute zugrunde legen dürfen, dem jeweils längeren der folgenden Zeiträume:

a)

fünf Geschäftstage;

b)

die längste Liquidationsperiode der Kontrakte oder Geschäfte des Netting-Satzes, die von der qualifizierten zentralen Gegenpartei, die das Clearing dieser Kontrakte oder Geschäfte durchführt, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 (3) öffentlich gemacht wurde.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b wird im Falle von öffentlich gemachten Liquidationsperioden, die für die Zwecke der Schuldumwandlung bezüglich Positionen gegenüber nicht ausfallenden Clearingmitgliedern eine zusätzliche Frist umfassen, diese zusätzliche Frist bei den Perioden, die Institute als MPOR verwenden, nicht berücksichtigt.

(3)   Umfasst der betreffende Netting-Satz Geschäfte, die nicht über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gecleart werden, betragen die MPOR, die Institute zugrunde legen dürfen, mindestens zehn Geschäftstage.


(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 41).