DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/233 DER KOMMISSION
vom 13. Februar 2015
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Währungen, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 416 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 416 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen Institute Vermögenswerte, die bestimmte Bedingungen erfüllen, als liquide Aktiva melden. Nach Unterabsatz 3 des genannten Absatzes gilt die Bedingung, dass die Vermögenswerte anerkannte Sicherheiten für die gewöhnlichen geldpolitischen Operationen einer Zentralbank in einem Mitgliedstaat oder einer Zentralbank eines Drittstaates sein müssen, nicht für liquide Aktiva, die zur Deckung von Liquiditätsabflüssen in einer Währung gehalten werden, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist. |
(2) |
Angesichts der Bedeutung, die die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Bewertung der Liquidität von Aktiva der Zentralbankfähigkeit beimisst, ist die Liste der Währungen, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist, im Sinne der zusätzlichen Bedingungen gemäß den Artikeln 416 und 417 dieser Verordnung auf diejenigen Währungen zu beschränken, deren Zentralbankfähigkeit auf zentralstaatliche Schuldtitel und von der Zentralbank begebene Schuldtitel begrenzt ist, und darf keine anderen Vermögenswerte einschließlich liquider Vermögenswerte umfassen. |
(3) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgelegten besten verfügbaren Informationen eine Bewertung der Zentralbankfähigkeit der jeweiligen Währungen vorgenommen. Im Falle Bulgariens hat die Bewertung ergeben, dass die Zentralbank nur in Extremsituationen Instituten Liquidität zur Verfügung stellt. Nur wenn ein Liquiditätsrisiko entsteht, das sich auf die Stabilität des Bankensystems auswirken könnte, kann die bulgarische Nationalbank einer solventen Bank auf Lew lautende Darlehen mit einer Laufzeit von höchstens drei Monaten zur Verfügung stellen, sofern diese vollständig mit Gold oder Devisen oder anderen hochliquiden Vermögenswerten besichert sind. Der bulgarische Lew sollte daher als Währung gelten, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist. |
(4) |
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die EBA der Kommission vorgelegt hat. |
(5) |
Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, dessen potenzielle Kosten und potenziellen Nutzen analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).