Aktualisiert 23/11/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1

Artikel 1

Die Währungen, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist und die die Bedingungen nach Artikel 416 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgelistet.