Aktualisiert 21/01/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 1 - Durchführungsverordnung 2015/233

Artikel 1

Die Währungen, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist und die die Bedingungen nach Artikel 416 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgelistet.