Artikel 1
Die Währungen, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist und die die Bedingungen nach Artikel 416 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgelistet.
Artikel 1
Die Währungen, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist und die die Bedingungen nach Artikel 416 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgelistet.