Aktualisiert 21/11/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 602/2014 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2014

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Erleichterung der Konvergenz der Aufsichtspraxis bezüglich der Anwendung zusätzlicher Risikogewichte gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 410 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angezeigt, technische Durchführungsstandards festzulegen, um die Konvergenz der Aufsichtspraxis bezüglich der Umsetzung eines einheitlichen Ansatzes zur Bewertung wesentlicher, durch Fahrlässigkeit oder Unterlassung eines Instituts bedingter Verstöße gegen seine Pflichten und bezüglich der Anwendung zusätzlicher Risikogewichte zu erleichtern. Zur Förderung der Konvergenz der Aufsichtspraxis bei der Anwendung zusätzlicher Risikogewichte sollte eine geeignete Formel definiert werden. Diese Formel sollte die Verhängung eines zusätzlichen anteiligen Risikogewichts von mindestens 250 % vorsehen, das bei jedem weiteren Verstoß gegen die Artikel 405, 406 oder 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 schrittweise angehoben wird. In die Formel sollte ein geeigneter Faktor aufgenommen werden, der es ermöglicht, in den in Artikel 405 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ausnahmefällen ein geringeres zusätzliches Risikogewicht anzuwenden.

(2)

Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt hat.

(3)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat offene, öffentliche Konsultationen über die Entwürfe technischer Durchführungsstandards durchgeführt, auf denen die vorliegende Verordnung basiert, die potenziellen Kosten und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).