Artikel 1
Allgemeine Erwägungen
(1) Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass ein gemäß Artikel 407 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verhängtes zusätzliches Risikogewicht auf alle entsprechenden Verbriefungspositionen eines Instituts angewendet wird, die von dem wesentlichen Verstoß gegen Artikel 405, 406 oder 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betroffen sind.
(2) Korrigiert ein Institut seinen Verstoß gegen die ihm aus den Artikeln 405, 406 oder 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erwachsenden Pflichten, findet das zusätzliche Risikogewicht nicht länger Anwendung, sobald die zuständige Behörde von der Korrektur in Kenntnis gesetzt wurde.
(3) Im Zuge der Prüfung, ob ein zusätzliches Risikogewicht verhängt werden soll, berücksichtigen die zuständigen Behörden die Wesentlichkeit des Verstoßes gegen Artikel 405, 406 oder 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und seine Bedeutung mit Blick auf die Risikoanalyse der Verbriefungsposition. Die Wesentlichkeit wird in quantitativer wie qualitativer Hinsicht und gegebenenfalls sowohl auf Unternehmens- als auch auf konsolidierter Ebene bewertet. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit beziehen die zuständigen Behörden u. a. die Dauer des Verstoßes, die Höhe der betroffenen Positionen und etwaige Versuche des Instituts, den Verstoß proaktiv zu korrigieren, mit ein.
(4) Bei der Beurteilung, ob ein Institut die Anforderungen des Artikels 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in einem wesentlichen Punkt aufgrund von Fahrlässigkeit oder Unterlassung nicht erfüllt, lassen die zuständigen Behörden etwaige Unterlassungen des Originators, Sponsors oder ursprünglichen Kreditgebers hinsichtlich der Offenlegung seiner Verpflichtung, einen materiellen Anteil von mindestens 5 % an früheren Verbriefungen zu behalten, unberücksichtigt, sofern das Institut nachweisen kann, dass es diesem Umstand angemessen Rechnung getragen hat.
(5) Bei einem wesentlichen Verstoß gegen die Offenlegungspflicht gemäß Artikel 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgrund von Fahrlässigkeit oder Unterlassung seitens des Instituts verhängen die zuständigen Behörden ein zusätzliches Risikogewicht über die vom Originator, Sponsor oder ursprünglichen Kreditgeber gehaltenen Positionen bzw. sonstigen Risikopositionen der entsprechenden Verbriefung.
(6) Bei der Beurteilung, ob ein Institut die Anforderungen der Artikel 405, 406 oder 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in einem wesentlichen Punkt aufgrund von Fahrlässigkeit oder Unterlassung nicht erfüllt, können die zuständigen Behörden bei Verbriefungspositionen, die am oder nach dem 1. Januar 2011 und vor dem 1. Januar 2014 emittiert wurden, berücksichtigen, ob das betreffende Institut zwischen dem Emissionsdatum und dem 31. Dezember 2013 stets die Anforderungen erfüllt hat, die in Artikel 122a der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie in den Leitlinien des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden zu Artikel 122a der Richtlinie 2006/48/EG (4) festgelegt sind.
(3) Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1).
(4) http://www.eba.europa.eu/documents/10180/106202/Guidelines.pdf.