Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1

Artikel 1

Die in Artikel 497 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 89 Absatz 5a Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Zeiträume von 15 Monaten werden um sechs Monate verlängert.