Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 3 - Durchführungsverordnung 594/2014

Artikel 3

Verzeichnis der E-Mail-Adressen

Jede zuständige Behörde übermittelt der ESMA die für die Notifizierung aufsichtsrelevanter Informationen maßgebliche E-Mail-Adresse.

Die ESMA bringt das Verzeichnis der maßgeblichen E-Mail-Adressen, das auch die maßgebliche E-Mail-Adresse der ESMA enthält, allen zuständigen Behörden zur Kenntnis.