Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 2 - Format der Notifizierung

Artikel 2

Format der Notifizierung

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum notifiziert den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA die in Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Ereignisse per E-Mail und füllt hierzu das im Anhang dieser Verordnung enthaltene Formular aus.