Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 3 - Durchführungsverordnung 593/2014

Artikel 3

Verzeichnis der E-Mail-Adressen

Jede zuständige Behörde übermittelt der ESMA die maßgebliche E-Mail-Adresse aufsichtsrelevanter Informationen für die Notifizierung.

Die ESMA bringt das Verzeichnis der maßgeblichen E-Mail-Adressen, das auch die maßgebliche E-Mail-Adresse der ESMA enthält, allen zuständigen Behörden zur Kenntnis.