Artikel 3
Verzeichnis der E-Mail-Adressen
Jede zuständige Behörde übermittelt der ESMA die maßgebliche E-Mail-Adresse aufsichtsrelevanter Informationen für die Notifizierung.
Die ESMA bringt das Verzeichnis der maßgeblichen E-Mail-Adressen, das auch die maßgebliche E-Mail-Adresse der ESMA enthält, allen zuständigen Behörden zur Kenntnis.