Artikel 2
Format der Notifizierung
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Europäischen Risikokapitalfonds notifiziert den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA die in Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 genannten Ereignisse per E-Mail und füllt hierzu das im Anhang dieser Verordnung enthaltene Formular aus.