Artikel 9
Festverzinsliche Darlehen, bei denen das Risiko einer vorzeitigen Rückzahlung besteht
Die Institute betrachten festverzinsliche Darlehen an Privatkunden als mit dem Risiko einer vorzeitigen Rückzahlung behaftet, wenn der Darlehensnehmer einen Teil oder den gesamten ausstehenden Kapitalbetrag vor dem vertraglich vereinbarten Rückzahlungszeitpunkt oder dem vertraglichen Fälligkeitsdatum des Kapitalbetrags zurückzahlen kann, wobei er entweder
die wirtschaftlichen Kosten für eine solche Rückzahlung nicht tragen muss oder
die wirtschaftlichen Kosten nur oberhalb einer Schwelle für die vorzeitige Rückzahlung tragen muss.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 können die Institute die Quote vorzeitiger Rückzahlungen auf 0 festsetzen, wenn die Summe der in Absatz 1 genannten festverzinslichen Darlehen und der in Absatz 7 genannten festverzinslichen Vermögenswerte weniger als 5 % der Anlagebuchpositionen ausmacht, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Vermögenswerte ausgewiesen werden.
Die Institute passen die gemäß Absatz 2 geschätzte bedingte Quote vorzeitiger Rückzahlungen wie folgt an:
Bei Szenarien mit steigenden Zinssätzen gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer i, Buchstabe b Ziffer ii und Buchstabe c Ziffer i multiplizieren die Institute die bedingte Quote vorzeitiger Rückzahlungen mit 0,8;
bei Szenarien mit sinkenden Zinssätzen gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer ii, Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffer ii multiplizieren die Institute die bedingte Quote vorzeitiger Rückzahlungen mit 1,2.
Für jedes Zinsanpassungszeitband gemäß Nummer 1 des Anhangs schätzen die Institute den erwarteten Betrag der vorzeitig zurückgezahlten Darlehen pro Zinsanpassungszeitband als Produkt aus:
dem ausstehenden Betrag der in Absatz 1 genannten festverzinslichen Darlehen einer bestimmten homogenen Produktart, die auf eine bestimmte Währung lauten;
der gemäß Absatz 2 ermittelten bedingten Quote vorzeitiger Rückzahlungen, multipliziert mit der Dauer des anwendbaren Zinsanpassungszeitbands gemäß Nummer 2 des Anhangs, die gemäß Absatz 3 angepasst wurde.
Für die Zwecke des Buchstabens a betrachten die Institute Beträge, die zu einem früheren Zeitpunkt als der Untergrenze des Zinsanpassungszeitbands fällig werden oder vorzeitig zurückgezahlt werden, nicht als ausstehende Beträge.