Artikel 12
Notleidende Risikopositionen und Kreditzusagen für festverzinsliche Darlehen an private Gegenparteien
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 berechnen die Institute den Anteil der notleidenden Risikopositionen, indem sie den Betrag der notleidenden Schuldverschreibungen, Darlehen und Kredite im Sinne von Artikel 47a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch den Gesamtbetrag der Bruttoschuldverschreibungen, -darlehen und -kredite teilen.
Übersteigt die Summe der Nominalbeträge der Kreditzusagen für festverzinsliche Darlehen an private Gegenparteien 2 % der Anlagebuchpositionen, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Vermögenswerte ausgewiesen werden, schätzen die Institute den in Anspruch genommenen Betrag sowohl im Basisszenario als auch in den in Artikel 4 genannten anwendbaren Szenarien auf der Grundlage von Folgendem:
historischen internen Beobachtungen der in Anspruch genommenen Beträge von Kreditzusagen für festverzinsliche Darlehen nach Art der Gegenpartei unter ähnlichen Bedingungen;
dem Wert des Vertrags für die Gegenpartei im Basisszenario;
dem Wert des Vertrags für die Gegenpartei im Schockszenario.
Die Institute ordnen die geschätzten in Anspruch genommenen Beträge entsprechend dem geschätzten Zeitpunkt der Inanspruchnahme den jeweiligen unter Nummer 1 des Anhangs genannten Zinsanpassungszeitbändern zu.