Artikel 7
Die Institute ordnen die nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme, die sich aus Anlagebuchpositionen in zinsvariablen Instrumenten ergeben, wie folgt nach dem Zinsanpassungstermin den jeweiligen Zinsanpassungszeitbändern gemäß Nummer 1 des Anhangs zu:
a)
Zahlungsströme, die sich aus anderen Zinszahlungen als den Zahlungen der Spread-Komponente bis zum nächsten Zinsanpassungstermin ergeben, wie vertraglich vereinbart,
b)
der verbleibende Kapitalbetrag, wie vertraglich vereinbart,
c)
Spread-Komponenten bis zur vertraglichen Endfälligkeit, unabhängig davon, ob der noch zu tilgende Kapitalbetrag einer Zinsanpassung unterliegt, es sei denn, diese Spread-Komponenten werden gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 ausgeschlossen.