Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 24/04/2024
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Artikel 7 - Zinsvariable Instrumente

Artikel 7

Die Institute ordnen die nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme, die sich aus Anlagebuchpositionen in zinsvariablen Instrumenten ergeben, wie folgt nach dem Zinsanpassungstermin den jeweiligen Zinsanpassungszeitbändern gemäß Nummer 1 des Anhangs zu:

a) 

Zahlungsströme, die sich aus anderen Zinszahlungen als den Zahlungen der Spread-Komponente bis zum nächsten Zinsanpassungstermin ergeben, wie vertraglich vereinbart,

b) 

der verbleibende Kapitalbetrag, wie vertraglich vereinbart,

c) 

Spread-Komponenten bis zur vertraglichen Endfälligkeit, unabhängig davon, ob der noch zu tilgende Kapitalbetrag einer Zinsanpassung unterliegt, es sei denn, diese Spread-Komponenten werden gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 ausgeschlossen.