Artikel 26
Vereinfachte standardisierte Methode zur Berechnung der Nettozinserträge und der Veränderungen der Nettozinserträge
Die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 4 gelten nicht für die in Absatz 1 genannte Berechnung. Die Institute berechnen für jede in Artikel 20 Absatz 3 genannte Produktart:
eine durchschnittliche Referenzlaufzeit für alle festverzinslichen zinsreagiblen Vermögenswerte des Anlagebuchs;
eine durchschnittliche Referenzlaufzeit für alle festverzinslichen zinsreagiblen Verbindlichkeiten des Anlagebuchs.
Abweichend von Artikel 21 berechnen die Institute die bis zum Zinsanpassungstermin (einschließlich dieses Tages) anfallenden Zinszahlungen oder Teile von Zinszahlungen, indem sie Folgendes multiplizieren:
den Kapitalbetrag aller ausstehenden Instrumente;
die von den Instituten vorgenommenen Schätzungen der durchschnittlichen Zinssätze für Instrumente auf der Vermögens- bzw. Verbindlichkeitsseite;
den Nettozinsertragshorizont oder, falls ein Instrument vor dem Nettozinsertragshorizont einer Zinsanpassung unterliegt, den Mittelpunkt des auf das ausstehende Instrument anwendbaren Zinsanpassungszeitbands gemäß Nummer 1 des Anhangs.