Artikel 25
Vereinfachte standardisierte Methode zur Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals und der Veränderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals
Für das Basisszenario gilt Folgendes:
Abweichend von Artikel 8 Absätze 2 bis 6 legen die Institute den Betrag der unbefristeten Kerneinlagen entsprechend den folgenden Anteilen fest:
69,23 % für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten für den Zahlungsverkehr bestimmten unbefristeten Privatkundeneinlagen;
53,85 % für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten nicht für den Zahlungsverkehr bestimmten unbefristeten Privatkundeneinlagen;
38,46 % für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genannten unbefristeten Großkundeneinlagen von Nichtfinanzkunden;
abweichend von Artikel 8 Absatz 9 ordnen die Institute die Kerneinlagen der unbefristeten Einlagen gleichmäßig im Zeitverlauf zu, wie unter Nummer 5 Buchstabe a des Anhangs dargelegt.
In Szenarien, die einen Rückgang der kurzfristigen Zinssätze gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer ii, Buchstabe b Ziffer ii und Buchstabe c Ziffer ii voraussetzen, gilt Folgendes:
Abweichend von Artikel 8 Absätze 2 bis 6 legen die Institute den Betrag der unbefristeten Kerneinlagen entsprechend den folgenden Anteilen fest:
90 % für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten für den Zahlungsverkehr bestimmten unbefristeten Privatkundeneinlagen;
70 % für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten nicht für den Zahlungsverkehr bestimmten unbefristeten Privatkundeneinlagen;
50 % für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genannten unbefristeten Großkundeneinlagen von Nichtfinanzkunden.
Abweichend von Artikel 8 Absatz 9 ordnen die Institute die unbefristeten Kerneinlagen im Zeitverlauf gleichmäßig zu, wie unter Nummer 5 Buchstabe b des Anhangs dargelegt.
In Szenarien mit steigenden kurzfristigen Zinssätzen gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer i, Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffer i gilt Folgendes:
Abweichend von Artikel 8 Absätze 2 bis 6 legen die Institute den Betrag der unbefristeten Kerneinlagen entsprechend den folgenden Anteilen fest:
48,46 % für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten für den Zahlungsverkehr bestimmten unbefristeten Privatkundeneinlagen;
37,69 % für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten nicht für den Zahlungsverkehr bestimmten unbefristeten Privatkundeneinlagen;
26,92 % für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genannten unbefristeten Großkundeneinlagen von Nichtfinanzkunden.
Abweichend von Artikel 8 Absatz 9 ordnen die Institute die unbefristeten Kerneinlagen im Zeitverlauf gleichmäßig zu, wie unter Nummer 5 Buchstabe c des Anhangs dargelegt.