Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 24/04/2024
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Artikel 18 - Zeithorizont

Artikel 18

Zeithorizont

Die Institute berechnen die Nettozinserträge ihrer Geschäfte des Anlagebuchs über einen Zeithorizont von mindestens einem Jahr (im Folgenden „Nettozinsertragshorizont“).

Die verbleibende Zeit bis zum Ende eines Nettozinsertragshorizonts ist der Nettozinshorizont abzüglich des Mittelpunkts des betreffenden Zinsanpassungszeitbands gemäß Nummer 1 des Anhangs (im Folgenden „verbleibende Zeit“).