Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) |
„jeweils zuständige Behörden“ zuständige Behörden, die für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat verantwortlich sind; |
(2) |
„sonstige zuständige Behörde“ jede der folgenden Behörden:
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(3) |
„Bericht über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung“ den Bericht, in dem das Ergebnis des in Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung dargestellt wird; |
(4) |
„Bericht über die Liquiditätsrisikobewertung“ den Bericht, in dem das Ergebnis des auf die Liquiditätsrisiken bezogenen Teils des in Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung dargestellt wird; |
(5) |
„Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos“ den in Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bericht mit der Bewertung der Risiken der Gruppe von Instituten; |
(6) |
„Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe“ den in Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bericht mit der Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils der Gruppe von Instituten; |
(7) |
„gemeinsame Entscheidung über das Kapital“ eine gemeinsame Entscheidung über in Artikel 1 Buchstabe a genannte Angelegenheiten; |
(8) |
„gemeinsame Entscheidung über die Liquidität“ eine gemeinsame Entscheidung über in Artikel 1 Buchstabe b genannte Angelegenheiten; |