Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)

jeweils zuständige Behörden“ zuständige Behörden, die für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat verantwortlich sind;

(2)

sonstige zuständige Behörde“ jede der folgenden Behörden:

a)

zuständige Behörden, die keine jeweils zuständigen Behörden sind;

b)

öffentliche Behörden oder nach nationalem Recht amtlich anerkannte Organe, mit der nach nationalem Recht erteilten Befugnis zur Beaufsichtigung von Unternehmen der Finanzbranche im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in dem betreffenden Mitgliedstaat tätig sind und weder ein Kreditinstitut noch eine Wertpapierfirma sind;

(3)

Bericht über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung“ den Bericht, in dem das Ergebnis des in Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung dargestellt wird;

(4)

Bericht über die Liquiditätsrisikobewertung“ den Bericht, in dem das Ergebnis des auf die Liquiditätsrisiken bezogenen Teils des in Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung dargestellt wird;

(5)

Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos“ den in Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bericht mit der Bewertung der Risiken der Gruppe von Instituten;

(6)

Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe“ den in Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bericht mit der Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils der Gruppe von Instituten;

(7)

gemeinsame Entscheidung über das Kapital“ eine gemeinsame Entscheidung über in Artikel 1 Buchstabe a genannte Angelegenheiten;

(8)

gemeinsame Entscheidung über die Liquidität“ eine gemeinsame Entscheidung über in Artikel 1 Buchstabe b genannte Angelegenheiten;