Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

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Artikel 1 - Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt das Vorgehen bei gemeinsamen Entscheidungen gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU fest:

a)

das Vorgehen zur Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung über die in Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Angelegenheiten unter Berücksichtigung von gemäß Artikel 7, Artikel 10 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gewährten Ausnahmen;

b)

das Vorgehen zur Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung über die in Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b beschriebenen Angelegenheiten unter Berücksichtigung von gemäß Artikel 6, Artikel 8 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährten Ausnahmen sowie einer nach Artikel 11 Absatz 3 der genannten Verordnung erfolgenden Anwendung auf konsolidierter Basis.


(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).