Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung legt das Vorgehen bei gemeinsamen Entscheidungen gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU fest:
a) |
das Vorgehen zur Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung über die in Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Angelegenheiten unter Berücksichtigung von gemäß Artikel 7, Artikel 10 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gewährten Ausnahmen; |
b) |
das Vorgehen zur Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung über die in Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b beschriebenen Angelegenheiten unter Berücksichtigung von gemäß Artikel 6, Artikel 8 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährten Ausnahmen sowie einer nach Artikel 11 Absatz 3 der genannten Verordnung erfolgenden Anwendung auf konsolidierter Basis. |
(3) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).