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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/984 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2022

über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Volksrepublik China für die von der People’s Bank of China zum Clearing von OTC-Derivaten auf dem Interbankenmarkt zugelassenen und beaufsichtigten zentralen Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegte Verfahren für die Anerkennung von zentralen Gegenparteien (im Folgenden „CCPs“) aus Drittstaaten, deren Regulierungsstandards den Regulierungsstandards der genannten Verordnung gleichwertig sind, soll es den in den betreffenden Drittstaaten niedergelassenen und zugelassenen CCPs ermöglichen, Clearingdienste für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder oder Handelsplätze zu erbringen. Dieses Anerkennungsverfahren und die dabei vorgesehenen Gleichwertigkeitsbeschlüsse tragen so zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko dadurch zu verringern, dass auch bei der Abwicklung von außerbörslich gehandelten (im Folgenden „OTC“-) Derivatekontrakten auf sichere und solide CCPs zurückgegriffen wird, einschließlich solcher, die in einem Drittstaat niedergelassen und zugelassen sind.

(2)

Damit die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als gleichwertig mit den EU-Bestimmungen für CCPs betrachtet werden können, sollten die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen dieses Drittstaats zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Im Zuge dieser Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb nachgeprüft werden, ob die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Volksrepublik China gewährleisten, dass dort niedergelassene und für das Clearing von OTC-Derivaten auf dem Interbankenmarkt zugelassene CCPs für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze nicht mit einem höheren Risiko einhergehen als in der Union zugelassene CCPs und somit in der Union kein inakzeptabel hohes Systemrisiko darstellen. Dabei sollte insbesondere berücksichtigt werden, dass Clearingtätigkeiten an kleineren Finanzmärkten als dem Finanzmarkt der Union mit erheblich geringeren Risiken verbunden sind.

(3)

Nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für dort zugelassene CCPs gelten, mit den in jener Verordnung festgelegten Mechanismen als gleichwertig betrachtet werden können.

(4)

Nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen die in einem Drittstaat zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV jener Verordnung entsprechen.

(5)

Dieser Beschluss betrifft das Regulierungs- und Aufsichtssystem für CCPs, die von der People’s Bank of China für das Clearing von OTC-Derivaten auf dem Interbankenmarkt zugelassen sind. Die People’s Bank of China ist für die Zulassung und Beaufsichtigung von CCPs zuständig, die das zentrale Clearing von OTC-Derivategeschäften auf den chinesischen Interbankenmärkten durchführen. In der Volksrepublik China sind OTC-Derivategeschäfte auf dem Interbankenmarkt definiert als Geschäfte zwischen institutionellen Anlegern mit Derivatekontrakten, die nicht an einer von der chinesischen Wertpapieraufsichtsbehörde (China Securities Regulatory Commission, im Folgenden „CSRC“) beaufsichtigten Börse gehandelt werden. (2) Die chinesischen Interbankenmärkte bestehen im Wesentlichen aus dem Interbanken-Anleihemarkt (3), dem Interbanken-Kreditmarkt (4) und dem Interbanken-Devisenmarkt (5). Die Interbankenmärkte für OTC-Derivate umfassen Zinsderivate, Wechselkursderivate, Anleihederivate, Kreditderivate und Warenderivate. Die in die Zuständigkeit der People’s Bank of China fallenden Derivatekontrakte entsprechen einer Teilmenge der Derivatekontrakte, die den für CCPs geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen.

(6)

Dieser Beschluss erstreckt sich nicht auf das Regulierungs- und Aufsichtssystem für CCPs, die das Clearing von Derivaten durchführen, die an einer von der CSRC beaufsichtigten Börse gehandelt werden, wie es Kapitel V des Wertpapiergesetzes der Volksrepublik China, Kapitel II der Verordnung über die Verwaltung des Terminhandels und das Gesetz über Termingeschäfte und Derivate der Volksrepublik China vorschreiben.

(7)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen, die in der Volksrepublik China für von der People’s Bank of China zugelassene CCPs gelten, bestehen aus dem Gesetz der Volksrepublik China über die People’s Bank of China (im Folgenden „Gesetz über die People’s Bank of China“) (6) und den zugehörigen nachrangigen Verordnungen, in denen die rechtlichen Verpflichtungen festgelegt sind, die in der Volksrepublik China niedergelassene und zugelassene CCPs erfüllen müssen. So sind zugelassene CCPs gemäß der Bekanntmachung des Generalbüros der Volksrepublik China von 2013 betreffend die Umsetzung der Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen (7) verpflichtet, die internationalen Standards der im April 2012 vom Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen („Committee on Payments and Market Infrastructures“) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden („International Organization of Securities Commission“) aufgestellten Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen („Principles for Financial Market Infrastructures“, im Folgenden „PFMI“) (8) anzuwenden und umzusetzen.

(8)

Mit den in den geltenden Vorschriften der Volksrepublik China festgelegten zentralen Grundsätzen für CCPs werden hohe Standards gesetzt, die CCPs erfüllen müssen, um für die Erbringung von Clearingdiensten in China zugelassen zu werden. Diese Grundsätze schreiben vor, dass CCPs die PFMIs einhalten, über klare und transparente Governance-Regelungen verfügen, die Sicherheit und Effizienz der Finanzmarktinfrastrukturen fördern und die Stabilität des Finanzsystems im Allgemeinen unterstützen müssen. Die People’s Bank of China kann den CCPs auch spezifische Vorgaben machen, insbesondere für die internen Kontrollmechanismen und Risikomanagementsysteme.

(9)

Zugelassene CCPs unterliegen der laufenden Beaufsichtigung durch die People’s Bank of China. Zugelassene CCPs müssen die People’s Bank of China bei jeder Vorschriftenänderung und jeder anderen wichtigen Veränderung unterrichten, insbesondere auch bei Veränderungen ihres Geschäftsangebots und bei der Einführung neuer Dienstleistungen, bei Veränderungen der Risikomanagement- Kontrolle und der Notfallpläne, bei Änderungen an der Satzung, den internen Verfahren und den internen Grundsätzen sowie bei Fusionen und Übernahmen. Derartige Veränderungen oder wichtige Angelegenheiten bedürfen der Genehmigung der People’s Bank of China.

(10)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen in der Volksrepublik China für von der People’s Bank of China beaufsichtigte CCPs weisen also eine zweistufige Struktur auf. Die erste Stufe umfasst das Gesetz über die People’s Bank of China und die zugehörigen nachrangigen Verordnungen, die die hohen Standards festschreiben, die von CCPs zu erfüllen sind, einschließlich der Anwendung der PFMIs. Die zweite Stufe umfasst die Vorschriften und Verfahren, die eine zugelassene CCP verpflichten, der People’s Bank of China etwaige Veränderungen ihres Dienstleistungsspektrums und ihrer Unternehmensvorschriften, einschließlich der Vorschriften für das Risikomanagement sowie der internen Vorschriften und Verfahren, zur Genehmigung vorzulegen.

(11)

Bei der Bewertung, ob die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen für in der Volksrepublik China niedergelassene und von der People’s Bank of China beaufsichtigte CCPs den Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Union gleichwertig sind, sollte auch berücksichtigt werden, inwieweit diese Rechts- und Aufsichtsmechanismen im Ergebnis das Risiko mindern, dem in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze ausgesetzt sind, wenn sie an diesen Unternehmen teilnehmen. Inwieweit das Risiko gemindert wird, hängt sowohl von der Höhe des Risikos ab, das mit den Clearingtätigkeiten der betreffenden CCP verbunden ist und wiederum durch die Größe des jeweiligen Finanzmarkts bestimmt wird, als auch davon, inwieweit sich die für CCPs geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zur Minderung dieses Risikos eignen. Um das gleiche Maß an Risikominderung zu erreichen, müssen bei CCPs, die auf größeren Finanzmärkten mit höheren Risiken tätig sind, strengere Anforderungen an die Risikominderung gestellt werden als bei CCPs, die auf kleineren Finanzmärkten mit geringeren Risiken tätig sind.

(12)

Für den Interbankenmarkt in der Volksrepublik China zugelassene CCPs üben ihre Clearingtätigkeit auf erheblich kleineren Finanzmärkten aus als in der Union ansässige CCPs. So machte der Gesamtwert der OTC-Derivatetransaktionen, die in den vergangenen drei Jahren durch die von der People’s Bank of China beaufsichtigte CCPs gecleart wurden, weniger als 1 % des Gesamtwerts aller in der Union geclearten OTC-Derivatetransaktionen aus. Daher ist eine Teilnahme an diesen CCPs für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze mit erheblich geringeren Risiken verbunden als ihre Teilnahme an in der Union zugelassenen CCPs.

(13)

Die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen für in der Volksrepublik China niedergelassene und von der People’s Bank of China beaufsichtigte CCPs sollten daher als den Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Union gleichwertig angesehen werden, sofern diese Rechts- und Aufsichtsmechanismen angemessen sind, um dieses geringere Risiko zu mindern. Die geltenden Primärvorschriften für von der People’s Bank of China zugelassene CCPs, die diese CCPs insbesondere auch zur Anwendung und Umsetzung der PFMIs verpflichten, mindern das auf dem fraglichen Markt bestehende geringere Risiko und bewirken ein Maß an Risikominderung, das dem im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angestrebten gleichwertig ist.

(14)

Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Volksrepublik China sicherstellen, dass die von der People’s Bank of China zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

(15)

Nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für dort zugelassene CCPs gelten, dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der betreffenden CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten.

(16)

Die People’s Bank of China ist für die Beaufsichtigung zugelassener CCPs auf dem Interbankenmarkt zuständig und in das tägliche Management der von ihr beaufsichtigten CCPs eingebunden. Die People’s Bank of China verfügt über umfassende Befugnisse, um zugelassene CCPs zu kontrollieren und zu sanktionieren, insbesondere auch über die Befugnis, Vor-Ort- und andere Prüfungen durchzuführen und von einer zugelassenen CCP Korrekturen zu verlangen, Warnungen auszusprechen, unrechtmäßige Gewinne einzuziehen, Strafen gegen eine CCP zu verhängen und die Angehörigen der Leitungsorgane der CCP sowie deren Führungskräfte und andere direkt haftende Mitarbeiter zu verwarnen und mit Geldbußen zu belegen.

(17)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass von der People’s Bank of China zugelassene und beaufsichtigte CCPs dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegen.

(18)

Der in Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittstaats ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von nach dem Recht eines Drittstaats zugelassenen CCPs (im Folgenden „Drittstaaten-CCPs“) vorsehen.

(19)

Nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 9 und Artikel 32 Absatz 8 des Gesetzes über die People’s Bank of China ist die People’s Bank of China dafür zuständig, den normalen Betrieb der Clearingsysteme aufrechtzuerhalten, und befugt, die Vorschriften und Verordnungen zum Clearingsystem umzusetzen. Außerhalb der Volksrepublik China niedergelassene CCPs, die das Clearing von Finanzinstrumenten für in der Volksrepublik China niedergelassene Geschäftsbanken durchführen wollen, können ein Unbedenklichkeitsschreiben

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beantragen, das die People’s Bank of China im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ad hoc ausstellen kann. Der Kommission liegen keine Hinweise darauf vor, dass die People’s Bank of China ihren Ermessensspielraum missbrauchen würde. Die People’s Bank of China kann berücksichtigen, welche Rechts- und Aufsichtsmechanismen für Drittstaaten-CCPs in deren Herkunftsland gelten. Die People’s Bank of China arbeitet mit den für Drittstaaten-CCPs zuständigen Aufsichtsbehörden und Kontrollinstanzen im Rahmen der „Verantwortlichkeit E“ der PFMIs zusammen. (9) Darüber hinaus hat die chinesische Banken- und Versicherungsaufsichtsbehörde (China Banking and Insurance Regulatory Commission, im Folgenden „CBIRC“) nach ihren für CCP-Risikopositionen geltenden Eigenkapitalvorschriften (10) die Möglichkeit, Drittstaaten-CCPs als „qualifizierte CCPs“ anzuerkennen, sodass chinesische Geschäftsbanken auf Risikopositionen gegenüber diesen Drittstaaten-CCPs niedrigere Risikogewichte anwenden können.

(20)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Volksrepublik China für von der People’s Bank of China beaufsichtigte CCPs ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von Drittstaaten-CCPs vorsehen.

(21)

Folglich sollten die Bedingungen des Artikels 25 Absatz 6 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Volksrepublik China als erfüllt und diese Rechts- und Aufsichtsmechanismen mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als gleichwertig betrachtet werden. Grundlage für diesen Beschluss sind die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen für CCPs, die bei Erlass dieses Beschlusses von der People’s Bank of China zum Clearing von OTC-Derivaten zugelassen waren. Die Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde werden weiterhin regelmäßig verfolgen, wie sich der Rechts- und Aufsichtsrahmens für CCPs in der Volksrepublik China entwickelt und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind.

(22)

Mindestens alle drei Jahre sollte die Kommission die Grundlagen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Volksrepublik China mit den Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Union, einschließlich der geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen für von der People’s Bank of China beaufsichtigte CCPs, überprüfen. Diese regelmäßigen Überprüfungen lassen die Befugnis der Kommission unberührt, jederzeit eine spezifische Überprüfung durchzuführen, wenn einschlägige Entwicklungen erfordern, dass die Kommission die Gleichwertigkeit dieser Rechts- und Aufsichtsmechanismen mit den Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Union neu bewertet. Die Kommission kann ausgehend von den Ergebnissen dieser Überprüfungen jederzeit beschließen, diesen Beschluss zu ändern oder aufzuheben, insbesondere im Falle regulatorischer und aufsichtlicher Entwicklungen in der Volksrepublik China, die die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wird, verändern.

(23)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Kapitel V des Wertpapiergesetzes der Volksrepublik China (Erlass Nr. 14 des Präsidenten der Volksrepublik China) und Kapitel II der Verordnung über die Verwaltung des Terminhandels (Staatsratserlass Nr. 676).

(3)  Artikel 3, Maßnahmen für die Verwaltung von Anleihegeschäften auf dem nationalen Interbanken-Anleihemarkt, Erlass Nr. 2 [2000] der People’s Bank of China.

(4)  Artikel 3, Maßnahmen für die Verwaltung von Interbanken-Krediten, Erlass Nr. 3 [2007] der People’s Bank of China.

(5)  Artikel 2, Übergangsbestimmungen für die Verwaltung des Interbanken-Devisenmarkts, YF [1996] Nr. 423.

(6)  Gesetz der Volksrepublik China über die People’s Bank of China, verabschiedet auf der Dritten Sitzung des Achten Nationalen Volkskongresses vom 18. März 1995.

(7)  Bekanntmachung des Generalbüros der Volksrepublik China betreffend die Umsetzung der Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen (YBF [2013] Nr. 187).

(8)  Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems)/Technischer Ausschuss der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (Technical Committee of the International Organization of Securities Commissions), Principles for financial market infrastructures, April 2012, CPMI Papers No. 101.

(9)  Bekanntmachung des Generalbüros der Volksrepublik China betreffend die Umsetzung der Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen (YBF [2013] Nr. 187, S. 11).

(10)  CBIRC 2013-33.