Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 2 - Durchführungsbeschluss 2022/984

Artikel 2

Bis zum 22. Juni 2025 und sodann alle drei Jahre überprüft die Kommission die Bedingungen, auf deren Grundlage der in Artikel 1 genannte Beschluss gefasst wurde.