Artikel 1
Für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Volksrepublik China, die aus dem Gesetz der Volksrepublik China über die People’s Bank of China und den zugehörigen nachrangigen Verordnungen bestehen und für zentrale Gegenparteien gelten, die von der People’s Bank of China für das Clearing von außerbörslich gehandelten Derivaten auf dem Interbankenmarkt zugelassen sind, als den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig zu betrachten.