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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1106 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2021

zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Australiens für der Aufsicht der australischen Aufsichtsbehörde (Australian Prudential Regulation Authority) unterliegende Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist ein Mechanismus vorgesehen, wonach die Kommission zum Erlass von Gleichwertigkeitsbeschlüssen befugt ist, in denen sie erklärt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats den Anforderungen in den Artikeln 4, 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind, sodass diese Anforderungen im Falle von Gegenparteien, die ein Geschäft im Anwendungsbereich dieser Verordnung abschließen, als erfüllt gelten, wenn mindestens eine der Gegenparteien in dem betreffenden Drittstaat niedergelassen ist und die im Rechtsrahmen dieses Drittstaats festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Die Gleichwertigkeitserklärung trägt zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko der Derivatemärkte zu mindern und ihre Transparenz zu erhöhen, indem sie gewährleistet, dass die mit Drittstaaten vereinbarten und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze auf internationaler Ebene einheitlich Anwendung finden.

(2)

Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ergänzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission (2) und die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission (3), enthält die rechtlichen Anforderungen der Union hinsichtlich der rechtzeitigen Bestätigung der Bedingungen eines OTC-Derivatekontrakts, der Durchführung einer Portfoliokomprimierung und der Regelungen für den Portfolioabgleich bei nicht durch eine zentrale Gegenpartei (Central Counterparty — „CCP“) geclearten OTC-Derivatekontrakten. Darüber hinaus enthalten diese Bestimmungen die für diese Kontrakte geltenden Bewertungs- und Streitbeilegungspflichten („Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken“) sowie die Pflichten für den Austausch von Sicherheiten („Einschüsse“) zwischen Gegenparteien.

(3)

Damit die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats als den Regelungen der Union in Bezug auf die Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken und die Einschussanforderungen gleichwertig gelten, müssen die wesentlichen Ergebnisse der anwendbaren Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen denen der Anforderungen der Union in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sein und die Wahrung des Berufsgeheimnisses in einem Maße gewährleisten, das dem in Artikel 83 dieser Verordnung vorgesehenen Schutz gleichwertig ist. Darüber hinaus müssen in dem betreffenden Drittstaat Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen in fairer und den Wettbewerb nicht verzerrender Weise wirksam angewandt werden. Die Gleichwertigkeitsbewertung umfasst daher eine Überprüfung, ob die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaates gewährleisten, dass von nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten, bei denen mindestens eine Gegenpartei in dem betreffenden Drittstaat niedergelassen ist, für die Finanzmärkte in der Union kein höheres Risiko ausgeht und somit keine unvertretbar hohen Systemrisiken für die Union entstehen.

(4)

Am 1. Oktober 2013 erhielt die Kommission die fachliche Stellungnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Markets Supervisory Authority — ESMA) zu den Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Australiens (4) in Bezug auf die Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten. In dieser fachlichen Stellungnahme gelangte die ESMA zu dem Schluss, dass es in Australien keine rechtsverbindlichen Anforderungen für die rechtzeitige Bestätigung der Bedingungen eines OTC-Derivatekontrakts, die Regelungen für den Abgleich von Portfolios, die Durchführung einer Portfoliokomprimierung, die Bewertung eines Portfolios, die Streitbeilegungspflicht oder den Austausch von Sicherheiten zwischen Gegenparteien von OTC-Derivatekontrakten gibt. Die ESMA führte ferner an, dass die Gleichwertigkeit der Regelungen für bilaterale Einschüsse zum betreffenden Zeitpunkt nicht bewertet werden konnte, da die technischen Standards zur Festlegung der Regelungen für bilaterale Einschüsse in der Union noch nicht ausgearbeitet waren.

(5)

In ihrer Bewertung hat die Kommission die fachliche Stellungnahme der ESMA berücksichtigt und der Entwicklung der Rechtsvorschriften seit dieser Stellungnahme Rechnung getragen. Die Kommission führte eine vergleichende Analyse der in Australien geltenden Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsanforderungen durch. Sie bewertete auch, ob die Ergebnisse dieser Mechanismen denen der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind und ob sie angemessen sind, die Risiken aus nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten entsprechend zu mindern.

(6)

Die in Australien anwendbaren Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen für Transaktionen mit nicht zentral geclearten Derivatekontrakten sind in der Aufsichtsnorm (Prudential Standard) CPS 226 der australischen Aufsichtsbehörde (Australian Prudential Regulation Authority, im Folgenden „APRA“) aufgeführt, die gemäß Abschnitt 11AF des Bankgesetzes von 1959 (Banking Act), Abschnitt 32 des Versicherungsgesetzes von 1973 (Insurance Act), Abschnitt 230A des Lebensversicherungsgesetzes von 1995 (Life Insurance Act) und Abschnitt 34C des Aufsichtsgesetzes für betriebliche Altersversorgungen von 1993 (SIS Act) erlassen wurde. Die APRA hat den Auftrag, die Sicherheit und Zuverlässigkeit der dem Aufsichtsrecht unterliegenden Finanzinstitute sicherzustellen, damit diese ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber Einlegern, Versicherungsnehmern und Fondsmitgliedern im Rahmen eines stabilen, effizienten und wettbewerbsfähigen Finanzsystems erfüllen können. Die Aufsichtsnorm CPS 226 schreibt Unternehmen, die unter diese Regeln fallen, vor, in Bezug auf nicht zentral geclearte Derivate geeignete Einschuss- und Risikominderungsverfahren einzuführen. Die genannte Aufsichtsnorm gilt vorbehaltlich bestimmter Schwellenwerte für Unternehmen in den Bereichen Bankwesen, allgemeines Versicherungswesen und Lebensversicherungen sowie betriebliche Altersversorgung. Die Aufsichtsnorm CPS 226 trat am 1. März 2017 in Kraft. Einige Anforderungen dieser Norm sind dem internationalen Rahmen entsprechend Gegenstand einer schrittweisen Einführung, die mit der schrittweisen Einführung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 abgestimmt ist.

(7)

Die Aufsichtsnorm CPS 226 gilt für nicht zentral geclearte Derivate; ausgenommen sind Devisenkontrakte mit einer Fälligkeit von weniger als drei Tagen. Die Definition nicht zentral geclearter Derivate in der Aufsichtsnorm CPS 226 ist weiter gefasst als die Begriffsbestimmung von OTC-Derivaten in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. In Ziffer 9 Buchstabe g der Aufsichtsnorm CPS 226 werden „Derivate“ entweder als Derivate im Sinne von Kapitel 7 des Aktiengesetzes von 2001 (Corporations Act) definiert oder als Vereinbarungen in Bezug auf eine oder mehrere Waren, die Forward, Swap- oder Optionsgeschäfte oder eine Kombination daraus darstellen. Gleichwertigkeit sollte daher in Bezug auf OTC-Derivate anerkannt werden, bei denen nach Ziffer 9 Buchstabe g der Aufsichtsnorm CPS 226 Einschusszahlungen (Margins) erfolgen müssen.

(8)

Die Aufsichtsnorm CPS 226 gilt allgemein für Transaktionen mit nicht zentral geclearten Derivaten, die zwischen „APRA-gedeckten Unternehmen“ und „gedeckten Gegenparteien“ durchgeführt werden. „APRA-gedeckte Unternehmen“ sind zugelassene Einlagenkreditinstitute (authorised deposit-taking institutions, im Folgenden „ADIs“) einschließlich ausländischer ADIs, nach dem Bankengesetz zugelassene, nicht operative Holdinggesellschaften, Sachversicherer einschließlich Versicherer der Kategorie C, nach dem Versicherungsgesetz zugelassene, nicht operative Holdinggesellschaften, Muttergesellschaften von Versicherungskonzernen der Ebene 2, Lebensversicherungsgesellschaften einschließlich Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit („friendly societies“) und anerkennungsfähige ausländische Lebensversicherungsgesellschaften (eligible foreign life insurance companies, im Folgenden „EFLICs“), nach dem Lebensversicherungsgesetz registrierte nicht operative Holdinggesellschaften sowie hinsichtlich ihres Geschäftsbetriebs nach dem SIS-Gesetz registrierbare betriebliche Altersversorgungen. Die Definition für „gedeckte Gegenparteien“ entspricht weitgehend der Definition für „finanzielle Gegenpartei“ in Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, wobei in ähnlicher Weise Zweckgesellschaften ausgeschlossen werden, wenn die Transaktion allein zu Absicherungszwecken erfolgt. In der Definition von „gedeckte Gegenparteien“ wird der Gerichtsstand der Gegenpartei nicht berücksichtigt, solange hinsichtlich der Durchsetzbarkeit der Saldierungsvereinbarung bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz der Gegenpartei keine Zweifel bestehen oder Sicherungsvereinbarungen nicht anfechtbar und bei Ausfall der Gegenpartei rechtlich durchsetzbar sind.

(9)

Nach Ziffer 11 der Aufsichtsnorm CPS 226 gelten die Pflichten für den Austausch von Nachschusszahlungen nur für die Gegenparteien eines Geschäfts, bei dem der Betrag nicht zentral geclearter Derivate beider Gegenparteien auf aggregierter, konsolidierter Basis eine Geringfügigkeitsschwelle von 3 Mrd. AUD übersteigt. In der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist ein solcher Schwellenwert nicht vorgesehen. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit sollte daher an die Bedingung geknüpft werden, dass zwischen Gegenparteien, die Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, und APRA-gedeckten Unternehmen ein Austausch von Nachschusszahlungen erfolgt.

(10)

Die Aufsichtsnorm CPS 226 enthält ähnliche Verpflichtungen wie die in Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und in Kapitel VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 vorgesehenen Verpflichtungen. Insbesondere die Ziffern 77 bis 94 enthalten spezifische Anforderungen bezüglich der rechtzeitigen Bestätigung, der Portfoliokomprimierung, des Portfolioabgleichs, der Transaktionsbewertung und der Streitbeilegung für OTC-Derivatekontrakte, die nicht von einer CCP gecleart werden. Was die rechtzeitige Bestätigung betrifft, so können die in der Aufsichtsnorm CPS 226 aufgeführten Anforderungen nicht als gleichwertig angesehen werden, weil sie nur vorschreiben, dass Transaktionen „so bald wie praktisch durchführbar“ zu bestätigen sind, während in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission ein Zeitraum festgesetzt wird, in dem die Bestätigung der Transaktion spätestens erfolgen muss. Die in der Aufsichtsnorm CPS 226 dargelegten Anforderungen hinsichtlich des Portfolioabgleichs können nicht als gleichwertig angesehen werden, weil die Häufigkeit, mit der ein Portfolio abzugleichen ist, in der Aufsichtsnorm CPS 226 nicht spezifiziert wird, während sie in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 genau bestimmt wird. Hinsichtlich der Streitbeilegung können die in der Aufsichtsnorm CPS 226 aufgeführten Anforderungen nicht als gleichwertig angesehen werden, da diese Aufsichtsnorm im Gegensatz zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 keinen speziellen Prozess für Streitigkeiten vorsieht, die nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen beigelegt werden. Was die Portfoliokomprimierung und die Transaktionsbewertung angeht, so könnten die in der Aufsichtsnorm CPS 226 aufgeführten Anforderungen im Ergebnis als mit den in Artikel 13 und 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 aufgeführten Anforderungen gleichwertig angesehen werden.

(11)

In Bezug auf unter die Aufsichtsnorm CPS 226 fallende, nicht zentral geclearte Derivatekontrakte sind daher die auf APRA-gedeckte Unternehmen anwendbaren Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen als mit den Anforderungen, die in Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte festgelegt sind, gleichwertig anzusehen.

(12)

Nach der Aufsichtsnorm CPS 226 müssen vorbehaltlich der in Ziffer 11 dieser Norm genannten Geringfügigkeitsschwelle Nachschusszahlungen ausgetauscht werden; für alle neuen, nicht zentral geclearten Derivategeschäfte müssen Ersteinschusszahlungen hinterlegt und entgegengenommen werden, wobei physisch abgewickelte Devisentermingeschäfte und Swaps zwischen einem APRA-gedeckten Unternehmen und einer gedeckten Gegenpartei ausgenommen sind. Die APRA hat das auf internationaler Ebene vereinbarte schrittweise Inkrafttreten der Anforderungen an die Ersteinschusszahlungen übernommen und die in AUD ausgedrückten, für die schrittweise Einführung verwendeten Schwellenwerte sind als mit den Schwellenwerten, auf die in Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 Bezug genommen wird, gleichwertig anzusehen. In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 sind ähnliche Befreiungen für physisch abgewickelte Devisentermingeschäfte und Swaps sowie für Aktienindexoptionen oder Indexoptionen vorgesehen. Der vorliegende Beschluss sollte daher nur für OTC-Derivatekontrakte gelten, für die sowohl nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als nach auch der Aufsichtsnorm CPS 226 Einschussanforderungen festgelegt sind.

(13)

Nach der Aufsichtsnorm CPS 226 sind Nachschusszahlungen täglich zu berechnen und anzufordern und die Begleichung von Nachschusszahlungsbeträgen hat „unverzüglich“ zu erfolgen. Die APRA hat ihre Erwartung, dass die Abwicklung von Nachschusszahlung auf der Grundlage T+1 (wobei T der Tag der Aufforderung zur Nachschusszahlung ist) erfolgen sollte, öffentlich bekannt gegeben. Ein solcher Zeitrahmen für die Abwicklung könnte jedoch nicht immer machbar sein, wenn man beispielsweise Aspekte wie Zeitzonen und grenzüberschreitende Transaktionen berücksichtigt. Aus diesem Grund hat die APRA eine auf bestimmten Grundsätzen beruhende Anforderung bezüglich der unverzüglichen Abwicklung von Nachschusszahlungen eingeführt, um ein Ergebnis zu erzielen, das mit anderen weltweiten aufsichtsrechtlichen Anforderungen an den Zeitpunkt der Abwicklung für Nachschusszahlen kohärent ist. Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 schreibt allen Gegenparteien einer nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatetransaktion vor, tägliche Nachschusszahlungen auszutauschen oder die zur Berechnung der Ersteinschusszahlungen eingesetzte Nachschuss-Risikoperiode entsprechend anzupassen. Die in der Aufsichtsnorm CPS 226 im Hinblick auf Nachschusszahlungen vorgesehenen Mechanismen sind nur dann als gleichwertig anzusehen, wenn die betreffenden Mechanismen ein Ergebnis herbeiführen, das dem mittels Anwendung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erzielten Ergebnis gleichwertig sind. Aus diesem Grund sind entsprechende Bedingungen festzulegen.

(14)

In der Aufsichtsnorm CPS 226 ist ein Mindesttransferbetrag für Ersteinschüsse und Nachschüsse von zusammen 750 000 AUD vorgesehen, während der Betrag in Artikel 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 bei 500 000 EUR liegt. In Anbetracht des geringfügigen Unterschiedes zwischen diesen Beträgen und unter Berücksichtigung des gemeinsamen Ziels der Aufsichtsnorm CPS 226 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 sind diese Beträge als gleichwertig anzusehen.

(15)

Die Anforderungen der Aufsichtsnorm CPS 226 an die Berechnung der Ersteinschusszahlung sind als gleichwertig mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 aufgeführten Anforderungen anzusehen. Ähnlich wie die standardisierte Methode für die Berechnung des Ersteinschusses in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 erlaubt die Aufsichtsnorm CPS 226 die Verwendung eines standardisierten Modells, das dem in Anhang IV aufgeführten Modell gleichwertig ist. Alternativ können nach der Aufsichtsnorm CPS 226 für die Berechnung des Ersteinschusses interne Modelle oder Modelle Dritter verwendet werden, sofern diese Modelle bestimmte spezifische Parameter enthalten, die den in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 dargelegten Parametern gleichwertig sind, darunter Mindestkonfidenzintervalle und Nachschuss-Risikoperioden, und sofern sie bestimmte historische Daten berücksichtigen, insbesondere zu Stressperioden. APRA-gedeckte Unternehmen müssen bei der APRA eine Genehmigung für die Verwendung interner Modelle oder Modelle Dritter beantragen und sicherstellen, dass vor der Antragstellung eine unabhängige Überprüfung dieses Modells durchgeführt wird.

(16)

Die Anforderungen der Aufsichtsnorm CPS 226 hinsichtlich der anerkennungsfähigen Sicherheiten sowie ihrer Behandlung und Abgrenzung sind als den Anforderungen des Artikels 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 gleichwertig anzusehen. Die Aufsichtsnorm CPS 226 enthält ein gleichwertiges Verzeichnis anerkennungsfähiger Sicherheiten und ein APRA-gedecktes Unternehmen muss über geeignete Kontrollmechanismen zur Sicherstellung dessen verfügen, dass die entgegengenommene Sicherheit kein wesentliches Korrelationsrisiko oder erhebliches Konzentrationsrisiko aufweist. Die Konzentration ist im Hinblick auf die einzelnen Emittenten, Arten von Emittenten und Arten von Anlagen zu bewerten. In der Aufsichtsnorm CPS 226 enthaltene Einschussregelungen für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte sind daher als mit den in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Regelungen gleichwertig anzusehen.

(17)

In Bezug auf den Schutz des Berufsgeheimnisses in Australien ist festzuhalten, dass die von der APRA sowie sämtlichen Agenturen des Commonwealth verwalteten Informationen dem Datenschutzgesetz von 1988 („Privacy Act“) unterliegen. Darüber hinaus werden im Gesetz über die australische Aufsichtsbehörde von 1998 (Australian Prudential Regulation Authority Act, im Folgenden „APRA-Gesetz“) detaillierte Geheimhaltungsbestimmungen festgelegt, die für die APRA und ihr Personal gelten. Nach Abschnitt 56 Absatz 2 des APRA-Gesetzes machen sich Bedienstete oder ehemalige Bedienstete der APRA einer Straftat schuldig, wenn sie „geschützte Informationen“ oder ein „geschütztes Dokument“ einer Person oder „einem Gericht“ gegenüber offenlegen (außer wenn dies im Einklang mit dem APRA-Gesetz geschieht). Darüber hinaus stellt Abschnitt 70 des Strafgesetzes von 1914 („Crimes Act“) eine Geheimhaltungsvorschrift dar, die generell für alle Bediensteten des Commonwealth gilt (für alle Beschäftigten des öffentlichen Sektors unter Einschluss des Personals und der Auftragnehmer der APRA). Laut dieser Bestimmung begehen Bedienstete des Commonwealth eine Straftat, wenn sie Sachverhalte oder Dokumente offenlegen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Bedienstete des Commonwealth zur Kenntnis oder in ihren Besitz gelangen, und zu deren vertraulicher Behandlung sie verpflichtet sind. Insgesamt gesehen bieten das Datenschutzgesetz, das Strafgesetz und das APRA-Gesetz Garantien in Bezug auf Berufsgeheimnisse, auch in Bezug auf den Schutz von durch Behörden an Dritte weitergegebene Betriebsgeheimnisse, die als den Anforderungen des Titels VIII der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig anzusehen sind.

(18)

Was die funktionierende Aufsicht und Durchsetzung von Rechtsvereinbarungen in Australien betrifft, ist in erster Linie die APRA für die Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der Aufsichtsnorm CPS 226 verantwortlich. Die APRA kann auf ein breites Spektrum an Aufsichtsmaßnahmen zurückgreifen; unter anderem kann sie formelle Untersuchungen der Angelegenheiten eines Instituts durchführen, für die Lizenz eines Instituts Bedingungen stellen oder Anweisungen in Bezug auf bestimmte Angelegenheiten erlassen; sie kann einen gesetzlich oder gerichtlich eingesetzten Geschäftsführer (statutory manager, judicial manager) oder einen Ersatztreuhänder (replacement trustee) mit der Verwaltung der Angelegenheiten eines Instituts betrauen, Strafverfahren gegen Personen oder Institute einleiten oder einstweilige Verfügungen beantragen. Diese Maßnahmen sollten daher als geeigneter Nachweis dafür angesehen werden, dass die in der Aufsichtsnorm CPS 226 vorgesehenen Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen wirksam angewandt und in fairer und den Wettbewerb nicht verzerrender Weise durchgesetzt werden, sodass eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung gewährleistet ist, die den im Rechtsrahmen der Union vorgesehenen Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen gleichwertig ist.

(19)

Mit dem vorliegenden Beschluss wird die Gleichwertigkeit rechtsverbindlicher, im australischen Recht festgelegter, zum Zeitpunkt seiner Annahme geltender Anforderungen an OTC-Derivatekontrakte anerkannt. Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit der ESMA die Entwicklung der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen für diese OTC-Derivatekontrakte sowie deren kohärente und wirksame Anwendung hinsichtlich der rechtzeitigen Bestätigung, der Portfoliokomprimierung und des Portfolioabgleichs, der Bewertung, der Streitbeilegung und der Einschussanforderungen bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten, in deren Hinblick der vorliegende Beschluss gefasst wurde, verfolgen. Im Rahmen ihrer Überwachungsmaßnahmen kann die Kommission die APRA um die Bereitstellung von Informationen über regulatorische und aufsichtsrechtliche Entwicklungen ersuchen. Die Kommission ist befugt, jederzeit eine spezifische Überprüfung durchzuführen, wenn maßgebliche Entwicklungen eine Neubewertung der mit diesem Beschluss erteilten Gleichwertigkeitserklärung seitens der Kommission erfordern. Eine solche Neubewertung kann zur Aufhebung dieses Beschlusses führen, womit die Gegenparteien automatisch wieder allen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterlägen.

(20)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9).

(4)  ESMA/2013/1373, Technical advice on third country regulatory equivalence under EMIR — Australien, Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, 1. Oktober 2013 (Fachliche Stellungnahme zur Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften in Drittstaaten).