Artikel 2
Für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gelten die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Australiens für den Austausch von Sicherheiten bei nicht zentral geclearten Derivategeschäften, die der Aufsicht der APRA unterliegen, als den entsprechenden Anforderungen in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte ist ein APRA-gedecktes Unternehmen gemäß der Definition in der Aufsichtsnorm CPS 226; |
b) |
Wenn die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die Hinterlegung von Nachschusszahlungen verlangt, wird dieser Nachschuss am Tag seiner Berechnung hinterlegt. |
Abweichend von Buchstabe b gelten dann, wenn die Gegenparteien feststellen, dass die Nachschusszahlungen nicht durchweg am gleichen Tag wie dem Tag ihrer Berechnung hinterlegt werden können, die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Australiens ebenfalls als den entsprechenden Anforderungen in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig, wenn die Nachschusszahlung innerhalb von zwei Arbeitstagen nach ihrer Berechnung hinterlegt wird und die zur Berechnung der Ersteinschusszahlungen eingesetzte Nachschuss-Risikoperiode entsprechend angepasst wird.