Aktualisiert 09/11/2024
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Artikel 2

Artikel 2

Für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gelten die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Australiens für den Austausch von Sicherheiten bei nicht zentral geclearten Derivategeschäften, die der Aufsicht der APRA unterliegen, als den entsprechenden Anforderungen in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte ist ein APRA-gedecktes Unternehmen gemäß der Definition in der Aufsichtsnorm CPS 226;

b)

Wenn die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die Hinterlegung von Nachschusszahlungen verlangt, wird dieser Nachschuss am Tag seiner Berechnung hinterlegt.

Abweichend von Buchstabe b gelten dann, wenn die Gegenparteien feststellen, dass die Nachschusszahlungen nicht durchweg am gleichen Tag wie dem Tag ihrer Berechnung hinterlegt werden können, die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Australiens ebenfalls als den entsprechenden Anforderungen in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig, wenn die Nachschusszahlung innerhalb von zwei Arbeitstagen nach ihrer Berechnung hinterlegt wird und die zur Berechnung der Ersteinschusszahlungen eingesetzte Nachschuss-Risikoperiode entsprechend angepasst wird.