Artikel 1
Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Australiens für die Portfoliokomprimierung und Transaktionsbewertung bei nicht zentral geclearten Derivategeschäften, die der Aufsicht der australischen Aufsichtsbehörde (Australian Prudential Regulation Authority, im Folgenden „APRA“) unterliegen, als den Anforderungen von Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig angesehen, wenn mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte ein APRA-gedecktes Unternehmen gemäß der Definition in der Aufsichtsnorm CPS 226 ist.