Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Suche im Rechtsakt

Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1104 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2021

zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Kanadas für der Aufsicht der Aufsichtsbehörde für Finanzinstitute (Office of the Superintendent of Financial Institutions) unterliegende Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist ein Mechanismus vorgesehen, wonach die Kommission zum Erlass von Gleichwertigkeitsbeschlüssen befugt ist, in denen sie erklärt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats den Anforderungen in den Artikeln 4, 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind, sodass diese Anforderungen im Falle von Gegenparteien, die ein Geschäft im Anwendungsbereich dieser Verordnung abschließen, als erfüllt gelten, wenn mindestens eine der Gegenparteien in dem betreffenden Drittstaat niedergelassen ist und die im Rechtsrahmen dieses Drittstaats festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Die Gleichwertigkeitserklärung trägt zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko der Derivatemärkte zu mindern und ihre Transparenz zu erhöhen, indem sie gewährleistet, dass die mit Drittstaaten vereinbarten und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze auf internationaler Ebene einheitlich Anwendung finden.

(2)

Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ergänzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission (2) und die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission (3), enthält die rechtlichen Anforderungen der Union hinsichtlich der rechtzeitigen Bestätigung der Bedingungen eines OTC-Derivatekontrakts, der Durchführung einer Portfoliokomprimierung und der Regelungen für den Portfolioabgleich bei nicht durch eine zentrale Gegenpartei (Central Counterparty — „CCP“) geclearten OTC-Derivatekontrakten. Darüber hinaus enthalten diese Bestimmungen die für diese Kontrakte geltenden Bewertungs- und Streitbeilegungspflichten („Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken“) sowie die Pflichten für den Austausch von Sicherheiten („Einschüsse“) zwischen Gegenparteien.

(3)

Damit die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats als den Regelungen der Union in Bezug auf die Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken und die Einschussanforderungen gleichwertig gelten, sollten die wesentlichen Ergebnisse der anwendbaren Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen denen der Anforderungen der Union in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sein und die Wahrung des Berufsgeheimnisses in einem Maße gewährleisten, das dem in Artikel 83 dieser Verordnung vorgesehenen Schutz gleichwertig ist. Darüber hinaus müssen in dem betreffenden Drittstaat Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen in fairer und den Wettbewerb nicht verzerrender Weise wirksam angewandt werden. Die Gleichwertigkeitsbewertung umfasst daher eine Überprüfung, ob die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaates gewährleisten, dass von nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten, bei denen mindestens eine Gegenpartei in dem betreffenden Drittstaat niedergelassen ist, für die Finanzmärkte in der Union kein höheres Risiko ausgeht und somit keine unvertretbar hohen Systemrisiken für die Union entstehen.

(4)

Am 1. Oktober 2013 erhielt die Kommission die fachliche Stellungnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Markets Supervisory Authority, im Folgenden „ESMA“) zu den Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Kanadas (4), unter anderem in Bezug auf die Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten. In ihrer fachlichen Stellungnahme gelangt die ESMA zu dem Schluss, dass sie in Anbetracht des Umstands, dass in Kanada das Verfahren zur endgültigen Festlegung des Aufsichtssystems für die Clearingpflicht, nichtfinanzielle Gegenparteien und Techniken zur Risikominderung bei nicht geclearten Transaktionen noch nicht abgeschlossen ist, nicht in der Lage sei, eine schlüssige Analyse vorzunehmen und eine fachliche Stellungnahme zu diesem Thema abzugeben.

(5)

Die Kommission hat die fachliche Stellungnahme der ESMA zur Kenntnis genommen und die seither eingetretenen regulatorischen Entwicklungen berücksichtigt. Der vorliegende Beschluss stützt sich nicht nur auf eine vergleichende Analyse der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Kanadas, sondern auch auf eine Bewertung im Hinblick darauf, ob die Ergebnisse dieser Mechanismen denen der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind und ob sie angemessen sind, die Risiken aus nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten entsprechend zu mindern.

(6)

Die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen, denen in Kanada OTC-Derivatekontrakte unterliegen, sind in Guideline E-22 on Margin Requirements for Non-Centrally Cleared Derivatives (Leitlinie E-22 über Einschussanforderungen für nicht zentral geclearte Derivate) und in Guideline B-7 on Derivatives Sound Practices (Leitlinie B-7 über solide Praktiken für Derivate) (gemeinsam „Leitlinien“) der Aufsichtsbehörde für Finanzinstitute (Office of the Superintendent of Financial Institutions, im Folgenden „OSFI“) festgelegt. Verstöße gegen die Leitlinien können eine Überprüfung der Zulassung auslösen, in deren Rahmen die den Leitlinien unterliegenden Unternehmen tätig sind. Die OSFI übt die aufsichtliche Regulierung und Beaufsichtigung der unter Bundesrecht fallenden Finanzinstitute (Federally-Regulated Financial Institutions, im Folgenden „FRFIs“) in Kanada aus und ist für die Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der OSFI-Leitlinien zuständig. Unter FRFIs sind Banken, Niederlassungen ausländischer Banken, Bank-Holdinggesellschaften, Treuhand- und Kreditgesellschaften, Kreditgenossenschaften, Konsumgenossenschaften, Lebensversicherungsgesellschaften, Sach- und Unfallversicherungsgesellschaften und Versicherungsholdinggesellschaften zu verstehen. Die Leitlinien legen Mindeststandards für Ein- und Nachschusszahlungen sowie andere Anforderungen an Techniken zur Risikominderung bei von FRFIs durchgeführten, nicht zentral geclearten Derivategeschäften fest. Die Leitlinie B-7 trat im November 2014 in Kraft, und die Leitlinie E-22 trat im Juni 2017 in Kraft; einige Anforderungen dieser Leitlinien sind dem internationalen Rahmen entsprechend Gegenstand einer schrittweisen Einführung, die mit der schrittweisen Einführung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 abgestimmt ist.

(7)

Die Techniken zur Minderung operationeller Risiken bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten laut Leitlinie B-7 sind hinsichtlich der rechtzeitigen Bestätigung, der Portfoliokomprimierung und des Portfolioabgleichs sowie der Transaktionsbewertung im Vergleich zu den in Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 vorgesehenen Pflichten nach wie vor unzureichend. Der vorliegende Beschluss sollte sich daher nur auf die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 vorgesehen Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen bezüglich der Streitbeilegungspflichten sowie die in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 vorgesehenen Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen bezüglich der Einschussanforderungen erstrecken.

(8)

Hinsichtlich der für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivate geltenden Anforderungen an die Streitbeilegung umfassen die kanadischen Bestimmungen für OTC-Derivate, die in der für gedeckte FRFIs geltenden Leitlinie B-7 enthalten sind, ähnliche Pflichten wie die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Pflichten. Die Leitlinie B-7 enthält spezifische Bestimmungen zur Streitbeilegung für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte.

(9)

Was die Einschusszahlungen für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte betrifft, so gelten die in der Leitlinie E-22 aufgeführten Bestimmungen für OTC-Derivatekontrakte, die in derselben Weise wie in Artikel 2 Ziffer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 definiert werden; ausgenommen sind physisch abgewickelte Devisentermingeschäfte und Devisenswaps, die nicht Gegenstand der in Leitlinie E-22 vorgesehenen Einschussanforderungen sind, sowie feste, physisch abgewickelte Devisengeschäfte in Verbindung mit einem Austausch des Kapitalbetrags durch Währungsswaps, die von den Ersteinschussanforderungen der Leitlinie E-22 freigestellt sind; ebenfalls ausgenommen sind physisch abgewickelte Warengeschäfte, die nicht unter die Definition von Derivaten nach Leitlinie E-22 fallen. Nach den Artikeln 27, 30, 30a, 31 und 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 sind Devisenswaps und Devisentermingeschäfte sowie der Austausch des Kapitalbetrags bei Währungsswaps von den Ersteinschussanforderungen ausgenommen, während Derivate im Zusammenhang mit gedeckten Schuldverschreibungen für Sicherungszwecke, bestimmte, mit Verbriefungen verbundene Derivate, Derivate mit Gegenparteien in Drittländern, in denen die rechtliche Durchsetzbarkeit von Netting-Vereinbarungen oder des Schutzes von Sicherheiten nicht gewährleistet werden kann, sowie Aktienindexoptionen oder Indexoptionen in den Genuss von Freistellungen von Ersteinschuss- und Nachschussanforderungen kommen. Der vorliegende Beschluss sollte daher nicht für physisch abgewickelte Warenderivate gelten.

(10)

Nach der Leitlinie E-22 müssen alle FRFIs, die einer konsolidierten Gruppe angehören, deren zum Monatsende ermittelter aggregierter durchschnittlicher Nominalwert für nicht zentral geclearte OTC-Derivate in den Monaten März, April und Mai 2016 sowie jedes Jahr danach 12 Mrd. CAD übersteigt (im Folgenden „gedeckte Unternehmen“) Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen austauschen. Laut der Leitlinie E-22 hat Kanada das auf internationaler Ebene vereinbarte schrittweise Inkrafttreten der Anforderungen an die Ersteinschusszahlungen übernommen. Staaten, Zentralbanken, Unternehmen des öffentlichen Sektors, anerkennungsfähige multilaterale Entwicklungsbanken, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und zentrale Gegenparteien fallen nicht unter die Definition gedeckter Unternehmen. Finanzverwaltungstochtergesellschaften, die Risikomanagementaktivtäten für Tochtergesellschaften innerhalb einer Konzerngruppe unternehmen, und bestimmte Zweckgesellschaften (special purpose entities, „SPEs“) fallen nicht unter die Definition gedeckter Unternehmen. Der vorliegende Beschluss sollte sich daher auf die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen bezüglich der Streitbeilegungspflicht und der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten, die für FRFIs gelten, die gedeckte Unternehmen sind (im Folgenden „gedeckte FRFIs“), erstrecken. Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 schreibt allen Gegenparteien eines nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivategeschäfts vor, täglich Nachschusszahlungen auszutauschen. Der vorliegende Beschluss sollte daher an die Bedingung geknüpft werden, dass bei mit gedeckten FRFIs geschlossenen Geschäften Nachschusszahlungen ausgetauscht werden.

(11)

Nach der Leitlinie E-22 müssen innerhalb von zwei Geschäftstagen nach der Ausführung eines Geschäfts mit nicht zentral geclearten Derivaten zwischen einem gedeckten FRFI und einem gedeckten Unternehmen Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen berechnet und angefordert werden. Anschließend müssen Einschüsse täglich berechnet und angefordert werden. Einschüsse müssen spätestens am zweiten Geschäftstag nach den einzelnen Anforderungen von Einschusszahlungen hinterlegt oder entgegengenommen werden. Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 schreibt allen Gegenparteien eines nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakts vor, tägliche Nachschusszahlungen auszutauschen oder die zur Berechnung der Ersteinschusszahlungen eingesetzte Nachschuss-Risikoperiode entsprechend anzupassen. Aus diesem Grund sollten hinsichtlich der Nachschusszahlungen Bedingungen festgelegt werden.

(12)

Die Leitlinie E-22 sieht ferner einen aus Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen kombinierten Mindesttransferbetrag von 750 000 CAD vor. Dieser Betrag wird in Artikel 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 auf 500 000 EUR festgesetzt. In Anbetracht des geringfügigen Unterschieds im Wert dieser in unterschiedlichen Währungen ausgedrückten Beträge und unter Berücksichtigung des gemeinsamen Ziels sollten sie als gleichwertig betrachtet werden.

(13)

Was die Berechnung der Ersteinschusszahlungen betrifft, so lässt die Leitlinie E-22 in ähnlicher Weise wie die in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 dargelegte standardisierte Methode die Verwendung eines standardisierten Modells zu, das mit dem im genannten Anhang aufgeführten Modell gleichwertig ist. Alternativ dürfen zur Berechnung der Ersteinschusszahlungen interne Modelle oder Modelle Dritter verwendet werden, sofern diese Modelle bestimmte Anforderungen erfüllen, die den in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 aufgeführten Anforderungen gleichwertig sind. Interne Modelle und Modelle Dritter werden von der OSFI anhand der festgelegten Konformitätskriterien überprüft.

(14)

Die Anforderungen der Leitlinie E-22 hinsichtlich der anerkennungsfähigen Sicherheiten sowie ihrer Behandlung und Abgrenzung sind den in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 festgelegten Anforderungen ähnlich. Die Leitlinie E-22 enthält ein gleichwertiges Verzeichnis anerkennungsfähiger Sicherheiten und legt ähnlich wie die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 fest, dass die Sicherheiten täglich bewertet werden müssen. Sie legt ferner fest, dass die ausgetauschten Ersteinschusszahlungen in einer Weise gehalten werden müssen, die bei einem Ausfall der Gegenpartei sicherstellt, dass sie der entgegennehmenden Partei sofort zur Verfügung stehen; ferner müssen sie Gegenstand von Regelungen sein, die die hinterlegende Partei bei Insolvenz der entgegennehmenden Gegenpartei weitestmöglich schützen.

(15)

Hinsichtlich des Schutzes des Berufsgeheimnisses ist festzuhalten, dass im Besitz der OSFI befindliche Informationen den in Abschnitt 22 des Gesetzes zur Aufsichtsbehörde für Finanzinstitute (im Folgenden „OSFI-Gesetz“) festgelegten Bestimmungen unterliegen; dieses Gesetz stellt sicher, dass Informationen bezüglich des Geschäftsbetriebs oder der Angelegenheiten eines Finanzinstituts oder in Bezug auf Personen, die mit ihnen Umgang haben, und die von der OSFI oder einer Person, die auf Weisung der OSFI tätig ist, eingeholt werden, vertraulich sind und entsprechend behandelt werden. Die OSFI und die auf ihre Weisung tätigen Personen unterliegen zudem dem Datenschutzgesetz (Privacy Act), das personenbezogene Angaben schützt, die sich unter der Aufsicht einer Einrichtung der Bundesregierung befinden, sowie dem Gesetz über den Zugang zu Informationen (Access to Information Act), das ein Recht auf Zugang zu Angaben in Aufzeichnungen, die sich unter der Aufsicht von Einrichtungen der Bundesregierung befinden, vorsieht. Abschnitt 22 des OSFI-Gesetzes bietet daher zusammen mit dem Datenschutzgesetz und dem Gesetz über den Zugang zu Informationen Garantien für den Schutz des Berufsgeheimnisses einschließlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, der den in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Garantien gleichwertig ist.

(16)

Was schließlich die funktionierende Aufsicht und Durchsetzung von Rechtsvereinbarungen auf Bundesebene in Kanada betrifft, ist in erster Linie die OSFI für die Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der Leitlinien verantwortlich. Die OSFI kann auf ein breites Spektrum an Aufsichtsmaßnahmen zurückgreifen, um Verstöße gegen die geltenden Anforderungen zu ahnden. Diese Maßnahmen sollten daher als geeignet angesehen werden, dass die in den Leitlinien vorgesehenen Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen wirksam angewandt und in fairer und den Wettbewerb nicht verzerrender Weise durchgesetzt werden, sodass eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung gewährleistet ist, die den im Rechtsrahmen der Union vorgesehenen Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen gleichwertig ist.

(17)

Mit dem vorliegenden Beschluss wird die Gleichwertigkeit rechtsverbindlicher, im kanadischen Recht festgelegter, zum Zeitpunkt seiner Annahme geltender Anforderungen an OTC-Derivatekontrakte anerkannt. Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit der ESMA die Entwicklung der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen für diese OTC-Derivatekontrakte sowie deren kohärente und wirksame Anwendung hinsichtlich der rechtzeitigen Bestätigung, der Portfoliokomprimierung und des Portfolioabgleichs, der Bewertung, der Streitbeilegung und der Einschussanforderungen bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten, in deren Hinblick der vorliegende Beschluss gefasst wurde, verfolgen. Im Rahmen ihrer Überwachungsmaßnahmen kann die Kommission die OSFI um die Bereitstellung von Informationen über regulatorische und aufsichtsrechtliche Entwicklungen ersuchen. Die Kommission ist befugt, jederzeit eine spezifische Überprüfung durchzuführen, wenn maßgebliche Entwicklungen eine Neubewertung der mit diesem Beschluss erteilten Gleichwertigkeitserklärung seitens der Kommission erfordern. Eine solche Neubewertung kann zur Aufhebung dieses Beschlusses führen, womit die Gegenparteien automatisch wieder allen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterlägen.

(18)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9).

(4)  ESMA/2013/1375, Technical advice on third country regulatory equivalence under EMIR — Canada, Abschlussbericht, Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, 1. Oktober 2013 (Fachliche Stellungnahme zur Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften in Drittstaaten).