Aktualisiert 19/09/2024
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Artikel 1

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gelten die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Kanadas für die in der Leitlinie B-7 niedergelegten Streitbeilegungspflichten bei nicht zentral geclearten Derivategeschäften, die durch die Aufsichtsbehörde für Finanzinstitute (Office of the Superintendent of Financial Institutions, im Folgenden „OSFI“) reguliert werden, als den entsprechenden Anforderungen in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig, wenn mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte in Kanada niedergelassen und gemäß der Definition nach der Leitlinie E-22 eine gedecktes, unter Bundesrecht fallendes Finanzinstitut (Covered Federally-Regulated Financial Institutions, im Folgenden „gedeckte FRFIs“) ist.