Artikel 2
Für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gelten die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Kanadas für den Austausch von Sicherheiten bei nicht zentral geclearten Derivategeschäften, die der Aufsicht der OSFI unterliegen, mit Ausnahme von physisch abgewickelten Warenderivaten, als den in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dargelegten und in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 näher spezifizierten Anforderungen gleichwertig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte ist in Kanada niedergelassen und unterliegt den Einschussanforderungen Kanadas; |
b) |
Die Geschäfte werden zu Marktpreisen bewertet und Nachschusszahlungen werden für den Fall, dass die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ihre Hinterlegung verlangt, am Tag ihrer Berechnung ausgetauscht. |
Abweichend von Buchstabe b gelten dann, wenn die Gegenparteien feststellen, dass die Nachschusszahlungen nicht durchweg am gleichen Tag wie dem Tag ihrer Berechnung hinterlegt werden können, die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Kanadas ebenfalls als den entsprechenden Anforderungen in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig, wenn die Nachschusszahlung innerhalb von zwei Geschäftstagen nach ihrer Berechnung hinterlegt wird und die zur Berechnung der Ersteinschusszahlungen eingesetzte Nachschuss-Risikoperiode entsprechend angepasst wird.