Aktualisiert 12/11/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 2

Artikel 2

Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Brasiliens für den Austausch von Sicherheiten, die als OTC-Derivate der Aufsicht der BCB und der CVM unterliegen und nicht durch eine CCP gecleart werden, wobei physisch abgewickelte Warenderivate, nicht aber Goldderivate, ausgenommen sind, als den Anforderungen von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig angesehen, wenn mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte im Sinne der Einschussregelungen Brasiliens eine in den Geltungsbereich fallende Gegenpartei ist.