Aktualisiert 12/11/2024
In Kraft

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Artikel 1

Artikel 1

Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Brasiliens für die rechtzeitige Bestätigung, die tägliche Bewertung und den Portfolioabgleich bei Geschäften, die als OTC-Derivate der Aufsicht der Banco Central do Brasil (im Folgenden „BCB“) und der Comissão de Valores Mobiliários (im Folgenden „CVM“) unterliegen und nicht durch eine CCP zentral gecleart werden, als den Anforderungen von Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig angesehen, wenn mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte im Sinne der Einschussregelungen Brasiliens eine in den Geltungsbereich fallende Gegenpartei ist.