Aktualisiert 19/09/2024
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Artikel 9 - Vorläufige jährliche Gebühr für bereits anerkannte CCPs

Artikel 9

Vorläufige jährliche Gebühr für bereits anerkannte CCPs

(1)   Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von der ESMA anerkannte Drittstaaten-CCP entrichtet eine vorläufige jährliche Gebühr in Höhe von 50 000 EUR für 2020 und jedes darauf folgende Jahr, bis die Überprüfung ihrer Systemrelevanz nach Artikel 89 Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durchgeführt und sie entweder nach Artikel 25 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 2b der genannten Verordnung anerkannt oder die Anerkennung verweigert wurde.

(2)   Die Zahlung der vorläufigen jährlichen Gebühr für 2020 erfolgt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Zahlung der vorläufigen jährlichen Gebühren für ein weiteres Jahr n erfolgt spätestens am 31. März des Jahres n.