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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1302 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2020

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die in Drittstaaten niedergelassenen zentralen Gegenparteien von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25d Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 25d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 stellt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) zentralen Gegenparteien (im Folgenden „CCPs“) aus Drittstaaten Gebühren im Zusammenhang mit Anträgen auf Anerkennung nach Artikel 25 der genannten Verordnung sowie jährliche Gebühren in Verbindung mit ihren Aufgaben im Zusammenhang mit den anerkannten Drittstaaten-CCPs in Rechnung. Nach Artikel 25d Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen diese Gebühren in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz der betreffenden CCP stehen und alle Kosten decken, die der ESMA im Zusammenhang mit der Anerkennung sowie der Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Drittstaaten-CCP entstehen.

(2)

Gebühren im Zusammenhang mit Anträgen auf Anerkennung („Anerkennungsgebühren“) sollten den Drittstaaten-CCPs zur Deckung der Kosten in Rechnung gestellt werden, die der ESMA bei der Bearbeitung derartiger Anträge entstehen, einschließlich der Kosten für die Überprüfung der Anträge auf Vollständigkeit, die Anforderung zusätzlicher Informationen und die Ausarbeitung von Beschlüssen, sowie zur Deckung der Kosten für die Bewertung der Systemrelevanz von Drittstaaten-CCPs („Tiering“). Bei CCPs, die für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten Systemrelevanz besitzen oder wahrscheinlich erlangen werden und die nach Artikel 25 Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von der ESMA anerkannt werden (im Folgenden „Tier-2-CCPs“), entstehen der ESMA zusätzliche Kosten. Diese zusätzlichen Kosten entstehen, wenn die ESMA beurteilt, ob die in Artikel 25 Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen für die Anerkennung erfüllt sind und ob bei einer CCP davon ausgegangen werden kann, dass sie mit der Einhaltung des geltenden Drittstaats-Rechtsrahmens auch die in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V festgelegten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinreichend erfüllt („Vergleichbarkeit“). Anträge von Tier-2-CCPs werden daher mit höheren Kosten verbunden sein als Anträge von Drittstaaten-CCPs, die für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nicht als systemrelevant oder wahrscheinlich systemrelevant eingestuft werden (im Folgenden „Tier-1-CCPs“).

(3)

Während allen Drittstaaten-CCPs, die eine Anerkennung nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 beantragen, eine Anerkennungsgrundgebühr in Rechnung gestellt werden sollte, sollte bei Tier-2-CCPs eine Zusatzgebühr erhoben werden, um die zusätzlichen Kosten der ESMA beim Antragsverfahren zu decken. Diese Anerkennungszusatzgebühr sollte auch bereits anerkannten CCPs in Rechnung gestellt werden, wenn die ESMA nach Überprüfung von deren Systemrelevanz gemäß Artikel 25 Absatz 5 oder Artikel 89 Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erstmals entscheidet, ob diese als Tier-2-CCP einzustufen sind.

(4)

Darüber hinaus sind den anerkannten Drittstaaten-CCPs auch Jahresgebühren in Rechnung zu stellen, um die Kosten zu decken, die der ESMA durch die Erfüllung ihrer in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen CCPs entstehen. Sowohl bei Tier-1- als auch bei Tier-2-CCPs umfassen diese Aufgaben die regelmäßige Überprüfung der Systemrelevanz der CCPs gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die Umsetzung und Pflege von Kooperationsvereinbarungen mit Drittlandsbehörden sowie die Verfolgung der Entwicklungen bei Regulierung und Aufsicht in Drittländern. Bei Tier-2-CCPs ist die ESMA außerdem verpflichtet, fortlaufend zu überwachen, ob die betreffenden CCPs die in Artikel 16 sowie Titel IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen erfüllen, einschließlich im Wege der Vergleichbarkeit, wenn diese zuerkannt wurde. Daher ist es angemessen, dass bei Tier-1- und Tier-2-CCPs unterschiedliche jährliche Gebühren Anwendung finden.

(5)

Die in dieser Verordnung festgelegten Anerkennungsgebühren und jährlichen Gebühren sollten die Kosten decken, die die ESMA aufgrund ihrer Erfahrungen mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit Drittstaaten-CCPs und anderen beaufsichtigten Unternehmen sowie auf Basis ihrer Kostenansätze im jährlichen tätigkeitsbezogenen Haushaltsplan für die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung veranschlagt.

(6)

Die Aufgaben, die die ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im Zusammenhang mit anerkannten Tier-1-CCPs wahrnimmt, werden bei jeder Tier-1-CCP unabhängig von deren Größe weitgehend dieselben sein. Daher ist es angemessen, dass die Kosten, die der ESMA im Zusammenhang mit anerkannten Tier-1-CCPs entstehen, gedeckt werden, indem bei jeder anerkannten Tier-1-CCP eine jährliche Gebühr in gleicher Höhe erhoben wird. Um bei anerkannten Tier-2-CCPs eine gerechte Gebührenbemessung sicherzustellen, die zugleich den tatsächlichen Verwaltungsaufwand der ESMA bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Bezug auf jede Tier-2-CCP widerspiegelt, sollte bei den jährlichen Gebühren auch der Umsatz der Tier-2-CCP berücksichtigt werden.

(7)

Die jährlichen Gebühren, die Drittstaaten-CCPs für das erste Jahr, in dem sie nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt werden, in Rechnung gestellt werden, sollten sich proportional zum verbleibenden Teil des Jahres bemessen, in dem die ESMA gemäß der genannten Verordnung Aufgaben in Bezug auf diese CCPs wahrnimmt. Derselbe Grundsatz sollte für das Jahr gelten, in dem eine als Tier-1-CCP anerkannte CCP nach Artikel 25 Absatz 5 der genannten Verordnung erstmals als Tier-2-CCP eingestuft wird.

(8)

Um die rechtzeitige Finanzierung der Kosten sicherzustellen, die der ESMA im Zusammenhang mit Anträgen auf Anerkennung nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entstehen, sollten die Anerkennungsgebühren bei der ESMA eingehen, bevor die Anträge auf Anerkennung bearbeitet werden oder bevor beurteilt wird, ob Tier-2-CCPs die in Artikel 25 Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anerkennungsanforderungen erfüllen. Um die rechtzeitige Finanzierung der Kosten sicherzustellen, die der ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit anerkannten Drittstaaten-CCPs entstehen, sollte die Zahlung der jährlichen Gebühren zu Beginn des Kalenderjahres erfolgen, auf das sie sich beziehen. Die Zahlung der jährlichen Gebühren im ersten Jahr der Anerkennung sollte erfolgen, sobald die Entscheidung über die Anerkennung ergangen ist.

(9)

Um wiederholten oder grundlosen Anträgen entgegenzuwirken, sollten die Anerkennungsgebühren nicht zurückgezahlt werden, wenn ein Antragsteller seinen Antrag zurückzieht. Da ein Anerkennungsantrag, der abgelehnt wird, denselben Verwaltungsaufwand verursacht wie ein Antrag, dem stattgegeben wird, sollten die Anerkennungsgebühren nicht zurückgezahlt werden, falls die Anerkennung verweigert wird.

(10)

Kosten, die der ESMA nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/2099 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) im Zusammenhang mit Drittstaaten-CCPs, welche bereits vor dem 22. September 2020 nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurden, entstehen, sollten durch Gebühren gedeckt werden. Diese Drittstaaten-CCPs sollten daher verpflichtet werden, für 2020 und jedes darauf folgende Jahr eine vorläufige jährliche Gebühr zu entrichten, bis die Überprüfung ihrer Systemrelevanz nach Artikel 89 Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durchgeführt wurde.

(11)

Diese delegierte Verordnung sollte umgehend in Kraft treten, um eine rechtzeitige und angemessene Finanzierung der ESMA nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/2099 sicherzustellen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2019/2099 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1).