Aktualisiert 19/09/2024
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Artikel 1 - Anerkennungsgebühren

Artikel 1

Anerkennungsgebühren

(1)   Eine in einem Drittstaat niedergelassene CCP, die nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine Anerkennung beantragt, entrichtet eine Anerkennungsgrundgebühr in Höhe von 50 000 EUR.

(2)   Eine in einem Drittstaat niedergelassene CCP entrichtet eine Anerkennungszusatzgebühr in Höhe von 360 000 EUR, wenn die ESMA nach Artikel 25 Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festlegt, dass diese CCP für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten Systemrelevanz besitzt oder wahrscheinlich erlangen wird („Tier-2-CCP“). Eine Tier-2-CCP entrichtet die Anerkennungszusatzgebühr in jedem der folgenden Fälle:

a)

die CCP beantragt eine Anerkennung;

b)

die CCP wurde bereits nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt und im Anschluss an die von der ESMA gemäß Artikel 25 Absatz 5 der genannten Verordnung durchzuführende Überprüfung als Tier-2-CCP eingestuft.