Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 3 - Jährliche Gebühren im Jahr der Anerkennung

Artikel 3

Jährliche Gebühren im Jahr der Anerkennung

(1)   Für das Jahr, in dem eine Drittstaaten-CCP nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von der ESMA anerkannt wird, berechnet sich die jährliche Gebühr wie folgt:

a)

Bei einer von der ESMA als Tier-1-CCP anerkannten CCP berechnet sich die jährliche Gebühr als Anteil der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Anerkennungsgebühr nach folgendem Koeffizienten:

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b)

Bei einer von der ESMA als Tier-2-CCP anerkannten CCP berechnet sich die jährliche Gebühr als Anteil der in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten zusätzlichen Anerkennungsgebühr nach folgendem Koeffizienten:

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(2)   Hat eine CCP für das Jahr, in dem sie als Tier-1-CCP anerkannt wird, eine vorläufige jährliche Gebühr nach Artikel 9 entrichtet, so wird die nach Absatz 1 Buchstabe a berechnete jährliche Gebühr nicht in Rechnung gestellt.

(3)   Hat eine CCP für das Jahr, in dem sie als Tier-2-CCP anerkannt wird, eine vorläufige jährliche Gebühr nach Artikel 9 oder eine jährliche Gebühr nach Artikel 2 Absatz 2 entrichtet, so wird diese Gebühr von der nach Absatz 1 Buchstabe b zu entrichtenden Gebühr abgezogen.