Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 29/04/2024
Änderungen (11)
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Artikel 5 - Operationelle Standards für den Zugang zu Daten

Artikel 5

Operationelle Standards für den Zugang zu Daten

(1)  
Ein Transaktionsregister zeichnet Informationen über den Datenzugang, der den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen gewährt wurde, auf.
(2)  

Die in Absatz 1 genannten Informationen beinhalten:

a) 

den Umfang der Daten, auf die zugegriffen wurde,

b) 

einen Verweis auf die Rechtsvorschriften, die zum Zugang zu diesen Daten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der vorliegenden Verordnung berechtigen.

(3)  
Ein Transaktionsregister schafft und erhält die technischen Voraussetzungen aufrecht, die erforderlich sind, um die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen in die Lage zu versetzen, unter Verwendung einer sicheren Machine-to-Machine-Schnittstelle eine Verbindung einzurichten, über die Anträge auf Datenzugang sowie Daten übermittelt werden können.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 verwendet das Transaktionsregister das SSH-Dateiübertragungsprotokoll. Für die Kommunikation über diese Schnittstelle verwendet das Transaktionsregister im Einklang mit der Methode nach ISO 20022 entwickelte standardisierte XML-Nachrichten. Im Einvernehmen mit einzelnen Stellen kann ein Transaktionsregister zusätzlich eine Verbindung einrichten, die auf einem anderen vereinbarten Protokoll basiert.

(5)  
Ein Transaktionsregister schafft und erhält die technischen Voraussetzungen aufrecht, die erforderlich sind, um die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen in die Lage zu versetzen, vordefinierte regelmäßige Anträge auf Zugang zu den in den Artikeln 2 und 3 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Einzelheiten von Derivaten einzurichten, die diese Stellen benötigen, um ihre Aufgaben und Mandate zu erfüllen.
(6)  

Auf Antrag verschafft ein Transaktionsregister den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Stellen Zugang zu Einzelheiten von Derivaten nach einer beliebigen Kombination der folgenden Felder gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860:

a) 

Meldezeitstempel,

b) 

Gegenpartei 1,

c) 

Gegenpartei 2,

d) 

für die Meldung zuständige Stelle,

e) 

Unternehmenssektor der Gegenpartei 1,

f) 

Art der Gegenpartei 1,

g) 

Makler-ID,

h) 

ID der meldenden Stelle,

i) 

Kategorie von Vermögenswerten,

j) 

Produktklassifizierung,

k) 

Vertragsform,

l) 

ISIN,

m) 

eindeutige Produktkennung,

n) 

Identifizierung des Basiswerts,

o) 

Ausführungsplatz,

p) 

Ausführungszeitstempel,

q) 

Stichtag,

r) 

Bewertungszeitstempel,

s) 

Fälligkeitstermin,

t) 

Datum der vorzeitigen Beendigung,

u) 

CCP,

v) 

Clearingmitglied,

w) 

Ebene,

x) 

Art des Vorgangs,

y) 

Ereignisart.

(7)  

Ein Transaktionsregister schafft und erhält die technischen Voraussetzungen aufrecht, die erforderlich sind, um den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen den direkten und sofortigen Zugang zu den Einzelheiten von Derivaten zu gewähren, den die genannten Stellen im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und Mandate benötigen. Dieser Zugang wird in folgender Weise gewährt:

a) 

wenn eine in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführte Stelle Zugang zu Einzelheiten zu ausstehenden Derivaten oder zu Derivaten beantragt, die entweder fällig sind oder für die maximal ein Jahr vor Antragstellung Meldungen mit Art des Vorgangs „Fehler“, „Beendigung“ oder „Positionskomponente“ im Sinne von Feld 151 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 vorgenommen worden sind oder die Gegenstand einer Meldung mit Art des Vorgangs „Wiederherstellung“ sind, auf die keine Meldung mit Art des Vorgangs „Fehler“ oder „Beendigung“ folgte; ein Transaktionsregister kommt diesem Antrag bis spätestens 12.00 Uhr koordinierte Weltzeit am ersten Kalendertag nach dem Tag, an dem der jeweilige Antrag auf Zugang übermittelt wurde, nach;

b) 

wenn eine in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführte Stelle Zugang zu Einzelheiten von Derivaten, die entweder fällig sind oder für die mehr als ein Jahr vor Antragstellung Meldungen mit Art des Vorgangs „Fehler“, „Beendigung“ oder „Positionskomponente“ im Sinne von Feld 151 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 vorgenommen worden sind oder die Gegenstand einer Meldung mit Art des Vorgangs „Wiederherstellung“ sind, auf die keine Meldung mit Art des Vorgangs „Fehler“ oder „Beendigung“ folgte; ein Transaktionsregister kommt diesem Antrag innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag, an dem der jeweilige Antrag auf Zugang übermittelt wurde, nach;

c) 

bezieht sich der Antrag auf Datenzugang einer in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stelle auf Derivate, die sowohl unter den Buchstaben a als auch unter den Buchstaben b dieses Absatzes fallen, stellt das Transaktionsregister die Einzelheiten zu den jeweiligen Derivaten innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag, an dem der jeweilige Antrag auf Zugang übermittelt wurde, bereit.

(8)  
Ein Transaktionsregister bestätigt den Empfang und prüft die Korrektheit und Vollständigkeit der von den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen übermittelten Anträge auf Datenzugang. Es informiert die genannten Stellen innerhalb von sechzig Minuten nach der Übermittlung des Antrags über das Ergebnis dieser Prüfung.
(9)  
Ein Transaktionsregister verwendet eine elektronische Signatur und Datenverschlüsselungsprotokolle, um die Vertraulichkeit, die Integrität und den Schutz der Daten, die den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen zugänglich gemacht werden, zu gewährleisten.