Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 29/04/2024
Änderungen
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Artikel 1 - Veröffentlichung aggregierter Daten

Artikel 1

Veröffentlichung aggregierter Daten

(1)  

Transaktionsregister veröffentlichen die in Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Daten, die mindestens Folgendes beinhalten:

a) 

eine Aufschlüsselung der aggregierten offenen Positionen nach folgenden Derivatekategorien:

i) 

Warenderivate,

ii) 

Kreditderivate,

iii) 

Devisenderivate,

iv) 

Aktienderivate,

v) 

Zinsderivate,

vi) 

Sonstige;

b) 

eine Aufschlüsselung der aggregierten Transaktionsvolumen nach folgenden Derivatekategorien:

i) 

Warenderivate,

ii) 

Kreditderivate,

iii) 

Devisenderivate,

iv) 

Aktienderivate,

v) 

Zinsderivate,

vi) 

Sonstige;

c) 

eine Aufschlüsselung der aggregierten Werte nach folgenden Derivatekategorien:

i) 

Warenderivate,

ii) 

Kreditderivate,

iii) 

Devisenderivate,

iv) 

Aktienderivate,

v) 

Zinsderivate,

vi) 

Sonstige.

(2)  
Die Daten werden auf einer Website oder über ein Online-Portal veröffentlicht, die für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sind und mindestens einmal wöchentlich aktualisiert werden.