Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 29/04/2024
Änderungen (1)
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Artikel 24 - Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrags

Artikel 24

Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrags

(1)  
Allen Angaben, die der ESMA im Laufe des Verfahrens zur Registrierung oder zur Ausweitung der Registrierung übermittelt werden, ist ein von einem Mitglied des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung des Transaktionsregisters unterzeichnetes Schreiben beizufügen, in dem bestätigt wird, dass die übermittelten Angaben zum Zeitpunkt der Vorlage ihres Wissens richtig und vollständig sind.
(2)  
Gegebenenfalls werden diesen Informationen die maßgeblichen Rechtsunterlagen des Unternehmens beigefügt, die die Richtigkeit der Daten bescheinigen.