Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 29/04/2024
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Artikel 23a - Direkter und umgehender Zugang zu Daten durch die Behörden

Artikel 23a

Direkter und umgehender Zugang zu Daten durch die Behörden

Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält:

a) 

die Bedingungen, unter denen die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Behörden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 151/2013 umgehend direkten Zugang zu den im Transaktionsregister vorgehaltenen Einzelheiten zu Derivategeschäften erhalten;

b) 

das Verfahren, nach dem die unter Buchstabe a genannten Behörden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 151/2013 umgehend direkten Zugang zu den im Transaktionsregister vorgehaltenen Einzelheiten zu Derivatekontrakten erhalten;

c) 

das Verfahren, mit dem die Integrität der Daten gewährleistet wird, auf die die betreffenden Behörden zugreifen.