Artikel 23a
Direkter und umgehender Zugang zu Daten durch die Behörden
Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält:
a)
die Bedingungen, unter denen die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Behörden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 151/2013 umgehend direkten Zugang zu den im Transaktionsregister vorgehaltenen Einzelheiten zu Derivategeschäften erhalten;
b)
das Verfahren, nach dem die unter Buchstabe a genannten Behörden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 151/2013 umgehend direkten Zugang zu den im Transaktionsregister vorgehaltenen Einzelheiten zu Derivatekontrakten erhalten;
c)
das Verfahren, mit dem die Integrität der Daten gewährleistet wird, auf die die betreffenden Behörden zugreifen.