Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 29/04/2024
Änderungen (2)
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Artikel 22 - Aufbewahrungsgrundsätze

Artikel 22

Aufbewahrungsgrundsätze

(1)  

Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält Informationen über den Eingang und die Verwaltung von Daten, einschließlich etwaiger vom Antragsteller geschaffener Strategien und Verfahren, die gewährleisten sollen, dass

a) 

die gemeldeten Daten zeitnah und genau registriert werden;

b) 

Aufzeichnungen über alle gemeldeten Informationen im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Änderung oder der Beendigung eines Derivatekontrakts in einem Meldeprotokoll, in dem die die Maßnahme beantragende(n) Person(en), gegebenenfalls auch das Transaktionsregister selbst, die Gründe für diese Maßnahme, Datum und Uhrzeit der Maßnahme sowie alte und neue Daten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 der Kommission ( 4 ) angegeben sind;

c) 

die Daten sowohl on- als auch offline gespeichert werden;

d) 

für die Zwecke der Geschäftsbetriebsfortführung angemessene Kopien angefertigt werden.

(2)  
Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält Informationen über die Aufzeichnungssysteme, -strategien und -verfahren, die genutzt werden, um zu gewährleisten, dass die gemeldeten Daten angemessen geändert und Positionen korrekt berechnet werden, wie es die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorsehen.


( 4 ) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Standards, Formate, Häufigkeit und Methoden und Modalitäten für die Meldung (ABl. L 262 vom 7.10.2022, S. 68).