Aktualisiert 19/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1249/2012 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2012

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister von zentralen Gegenparteien aufzubewahrenden Aufzeichnungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (2), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie den Artikeln 13, 14 und 15 des gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen delegierten Rechtsakts im Hinblick auf technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten der von zentralen Gegenparteien (CCPs) aufzubewahrenden Aufzeichnungen und Informationen festgelegt werden, sollte auch das Format der gemäß diesen Artikeln aufzubewahrenden Aufzeichnungen und Informationen festgelegt werden.

(2)

Damit die einschlägigen Behörden ihre Aufgaben wirkungsvoll und kohärent wahrnehmen können, sollten sie mit Daten versorgt werden, die über CCPs hinweg vergleichbar sind. Die Verwendung einheitlicher Formate erleichtert auch den Datenabgleich zwischen CCPs.

(3)

Da CCPs und Transaktionsregister unter gewissen Umständen dieselben Informationen aufzubewahren oder zu melden haben, sollte eine CCP verpflichtet sein, Daten für Aufzeichnungszwecke in einem Format aufzubewahren, das mit dem von Transaktionsregistern verwendeten Format kompatibel ist. Die Verwendung eines über die verschiedenen Finanzmarktinfrastrukturen hinweg einheitlichen Formats erleichtert die verstärkte Nutzung dieser Formate durch ein breites Spektrum von Marktteilnehmern, wodurch eine Standardisierung gefördert wird.

(4)

Um eine durchgängig automatisierte Abwicklung und Kostensenkungen für die Marktteilnehmer zu erleichtern, ist es wichtig, dass CCP-übergreifend soweit wie möglich standardisierte Verfahren und Datenformate verwendet werden.

(5)

Zur Identifikation des Basiswerts sollte eine einheitliche Kennziffer verwendet werden, doch gibt es derzeit keinen marktweit standardisierten Code zur Identifikation der in einem Korb enthaltenen Basiswerte. CCPs sollten daher zumindest angeben, dass es sich beim Basiswert um einen Korb handelt und für standardisierte Indizes nach Möglichkeit ISIN-Kennziffern (ISIN: International Securities Identification numbers) verwenden.

(6)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(7)

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (3) hat die ESMA vor der Vorlage des Entwurfs technischer Durchführungsstandards, auf den sich die vorliegende Verordnung stützt, eine offene öffentliche Konsultation durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.